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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 des Rates vom 4. Januar 2024 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2024/215 vom 05.01.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. September 2017 die Resolution 2374 (2017) angenommen, mit der der Rahmen für die Verhängung eines Reiseverbots und von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, festgelegt wurde.

(2) Der Rat hat am 28. September 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1775 angenommen.

(3) Die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen lief am 31. August 2023 aus, nachdem der Sicherheitsrat kein Einvernehmen über eine Verlängerung erzielt hat.

(4) Angesichts des Auslaufens der Sanktionsregelung der Vereinten Nationen gegen Mali sollten alle Einträge in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 gestrichen werden.

(5) Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird im Einklang mit dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Januar 2024.

1) ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23.


.

Anhang

1. In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 werden in Teil A "Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1" die Einträge zu den nachfolgend aufgeführten Personen gestrichen:

1. AHMOUDOU AG ASRIW;

2. Mahamadou AG RHISSA;

3. MOHAMED OUSMANE AG MOHAMEDOUNE;

4. AHMED AG ALBACHAR;

5. HOUKa HOUKa AG ALHOUSSEINI;

6. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHA;

7. MOHAMED BEN AHMED MAHRI;

8. MOHAMED OULD MATALY.

2. In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 werden in Teil B "Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1" die Einträge zu den nachfolgend aufgeführten Personen gestrichen:

1. AHMED AG ALBACHAR;

2. HOUKa HOUKa AG ALHOUSSEINI;

3. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHA;

4. MOHAMED BEN AHMED MAHRI;

5. MOHAMED OULD MATALY.


ENDE

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