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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

(ABl. L 2024/223 vom 10.01.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates 1 sieht gezielte Dringlichkeitsmaßnahmen vor, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien in der Union kann erheblich dazu beitragen, die Versorgungssicherheit der Union zu verbessern, die Auswirkungen der Energiekrise abzumildern, indem die Marktvolatilität eingedämmt wird und die Energiepreise gesenkt werden. Da langwierige und komplexe Verfahren zur Genehmigungserteilung ein wesentliches Hindernis für Geschwindigkeit und Umfang der Investitionstätigkeit im Bereich erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur darstellten, sah die Verordnung (EU) 2022/2577 weitere dringende und gezielte Maßnahmen vor, um Verfahren zur Genehmigungserteilung für bestimmte Technologien und Arten von Projekten, die das größte Potenzial für einen raschen Ausbau aufweisen, umgehend zu beschleunigen und die Auswirkungen der Energiekrise auf diese Weise abzumildern. Die Verordnung (EU) 2022/2577 wird bis zum 30. Juni 2024 gelten.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die am 20. November 2023 in Kraft trat, wurde der Rechtsrahmen für erneuerbare Energien bis 2030 und darüber hinaus geändert, wobei unter anderem Bestimmungen zur Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden. Einige der mit der Verordnung (EU) 2022/2577 eingeführten Maßnahmen wurden durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 auch in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen. Andere Maßnahmen der Verordnung (EU) 2022/2577, die eher auf Ausnahmesituationen abzielen, wurden jedoch nicht in die Richtlinie (EU) 2023/2413 übernommen, sodass der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen und ihre zeitliche Begrenzung erhalten blieben. Mit der genannten Richtlinie wurde vielmehr ein stabiles und langfristiges, dauerhaftes System zur Beschleunigung von Verfahren zur Genehmigungserteilung eingeführt, das spezielle Schritte und Verfahren vorsieht, die eine längere Umsetzungszeit erfordern. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2023/2413 bis zum 21. Mai 2025 in ihr nationales Recht umsetzen, mit Ausnahme einiger Bestimmungen über Verfahren zur Genehmigungserteilung, für die eine kürzere Frist, nämlich bis zum 1. Juli 2024 - unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577 - gilt. Nach der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 gelten die mit ihr zur Straffung von Verfahren zur Genehmigungserteilung eingeführten Bestimmungen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien.

(3) Nach der Verordnung (EU) 2022/2577 hat die Kommission eine Überprüfung der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 im Hinblick auf die Entwicklung der Versorgungssicherheit und der Energiepreise sowie der Notwendigkeit, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien weiter beschleunigt, vorgenommen und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vorgelegt. Die Kommission hat auf der Grundlage dieser Überprüfung vorgeschlagen, die Geltungsdauer einiger Bestimmungen der genannten Verordnung zu verlängern.

(4) In ihrem Bericht vom 28. November 2023 über die Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien hat die Kommission festgestellt, dass die Bedingungen für die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577 erfüllt sind, und schlug vor, ausgewählte Maßnahmen zu verlängern, die das größte Potenzial für die Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien aufweisen, sich von den Maßnahmen in der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterscheiden und die Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für damit zusammenhängende Projekte für die Netzinfrastruktur offensichtlich deutlich beschleunigen oder ein erhebliches Potenzial für eine solche Beschleunigung aufweisen. Dabei wurde berücksichtigt, dass mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 einige Bestimmungen zur Straffung von Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in die Richtlinie (EU) 2018/2001

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(Stand: 22.01.2024)

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