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Regelwerk, EU 2023, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

(ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023)


Hebt die RL (EU) 2015/652 zum 01.01.2025 auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 ("Europäischer Grüner Deal") dargelegt ist, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 das Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und ein Zwischenziel einer Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen (THG-Emissionen) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt. Das Ziel der Klimaneutralität der Union erfordert eine gerechte Energiewende, bei der kein Gebiet und kein Bürger zurückgelassen wird, eine der Energieeffizienz und einen wesentlich höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem integrierten Energiesystem.

(2) Energie aus erneuerbaren Quellen spielt bei der Verwirklichung dieser Ziele eine wesentliche Rolle, da derzeit über 75 % der gesamten THG-Emissionen in der Union auf den Wirtschaftszweig Energie entfallen. Durch die Verringerung dieser THG-Emissionen kann Energie aus erneuerbaren Quellen auch zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen, z.B. des Verlusts an biologischer Vielfalt, und zur Verringerung der Umweltverschmutzung im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" beitragen. Der Übergang zu einer grünen, auf erneuerbarer Energie gestützten Wirtschaft wird dazu beitragen, die Ziele des Beschlusses (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu erreichen, der auch darauf abzielt, den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird. Aufgrund der geringeren Anfälligkeit der Energie aus erneuerbaren Quellen für Preisschocks im Vergleich zu fossilen Brennstoffen kann der Energie aus erneuerbaren Quellen eine zentrale Funktion bei der Bekämpfung der Energiearmut zukommen. Erneuerbare Energie kann auch mit weitreichenden sozioökonomischen Vorteilen einhergehen, indem neue Arbeitsplätze geschaffen werden und die Wirtschaft vor Ort gefördert wird, während der wachsenden Nachfrage nach Technologie im Bereich erneuerbare Energie auf dem Binnenmarkt und weltweit Rechnung getragen wird.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde das verbindliche Gesamtziel der Union festgelegt, 2030 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Laut dem Klimazielplan für 2030, der in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel "Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030" dargelegt ist, müsste der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 40 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Juli 2021 im Rahmen des Pakets zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals vor, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energiemix bis 2030 im Vergleich zu 2020 zu verdoppeln und einen Anteil von mindestens 40 % zu erreichen.

(4) Die allgemeinen Rahmenbedingungen, die durch die Invasion Russlands in die Ukraine und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstanden sind, haben unionsweit zu einem starken Anstieg der Energiepreise geführt, sodass deutlich wurde, dass die Steigerung der Energieeffizienz beschleunigt und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union erhöht werden muss. Um das langfristige Ziel zu verwirklichen, über ein Energiesystem zu verfügen, das von Drittländern unabhängig ist, sollte sich die Union darauf konzentrieren, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft zu beschleunigen und eine Energiepolitik sicherzustellen, durch die die Emissionen gesenkt werden, die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen verringert wird und faire und erschwingliche Preise für die Unionsbürger und Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gefördert werden.

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(Stand: 14.11.2023)

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