Regelwerk, EU 2023

VO (EU) 2023/2782
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Anhang I Probenahmeverfahren für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

A.1. Allgemeine Bestimmungen

A.2. Verschiedene Arten von Partien

A.3. Beprobung von Waren mit hohem Volumen-Gewicht-Verhältnis

Teil II
Probenahmeverfahren

A. Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreide- und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen

A.1. Gewicht der Einzelprobe

A.2. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

A.3. Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen bei Partien> 50 Tonnen

A.4. Probenahmeverfahren für Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen bei Partien < 50 Tonnen

Tabelle 2: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreideerzeugnisse und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen

A.5. Probenahme im Einzelhandel

A.6. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

B. Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen

B.1. Gewicht der Einzelprobe

B.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

B.3. Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse (Partien> 15 Tonnen), ausgenommen getrocknete Feigen

B.4. Probenahmeverfahren für Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse (Partien < 15 Tonnen), ausgenommen getrocknete Feigen

Tabelle 2: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Trockenfrüchte und daraus gewonnener/verarbeiteter Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen

B.5. Probenahme im Einzelhandel

B.6. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Trockenfrüchten und daraus gewonnenen/verarbeiteten Erzeugnissen, ausgenommen bei getrockneten Feigen, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

B.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

C. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse

C.1. Gewicht der Einzelprobe

C.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

C.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien> 15 Tonnen)

C.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien < 15 Tonnen)

Tabelle 2: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und Anzahl der Teile der Sammelprobe

C.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln

Tabelle 3: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

C.6. Probenahme im Einzelhandel

C.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

C.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

D. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und für daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse

D.1. Gewicht der Einzelprobe

D.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

D.3. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße (Partien> 15 Tonnen)

D.4. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße (Partien < 15 Tonnen)

Tabelle 2: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und Anzahl der Teile der Sammelprobe

D.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen, ausgenommen pflanzliches Öl, und zusammengesetzten Lebensmitteln

Tabelle 3: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

D.6. Probenahme im Einzelhandel

D.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

D.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

E. Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform

E.1. Gewicht der Einzelprobe

E.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und für Gewürzen in Pulverform

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

E.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform (Partien> 15 Tonnen)

E.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform (Partien < 15 Tonnen)

Tabelle 2: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie getrockneter Gewürze

E.5. Probenahme im Einzelhandel

E.6. Probenahmeverfahren für getrocknete Gewürze außer getrockneten Gewürzen mit großer Partikelgröße und Gewürzen in Pulverform, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

E.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

F. Probenahmeverfahren für Milch und Milcherzeignisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung

F.1. Probenahmeverfahren für Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung

Tabelle 1: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

F.2. Probenahme im Einzelhandel

F.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

G. Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse

G.1. Gewicht der Einzelprobe

G.2. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Partiegewicht

G.3. Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse (Partien> 15 Tonnen)

G.4. Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse (Partien < 15 Tonnen)

Tabelle 2: Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse

G.5. Probenahmeverfahren für Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

G.6. Probenahme im Einzelhandel

G.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

H. Probenahmeverfahren für Getränke

H.1 Probenahmeverfahren

Tabelle 1: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

H.2. Probenahme im Einzelhandel

H.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

I. Probenahmeverfahren für feste Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

I.1. Probenahmeverfahren

Tabelle 1: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen die Sammelprobe gebildet wird, wenn die Partie aus Einzelpackungen besteht

I.2. Probenahme im Einzelhandel

I.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

J. Probenahmeverfahren für Säuglingsnahrung und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

J.1. Probenahmeverfahren

J.2. Probenahme im Einzelhandel

J.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

K. Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle

K.1. Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle

Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien je nach Partiegewicht

Tabelle 2: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

K.2. Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle auf der Einzelhandelsebene

K.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

L. Probenahmeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel, Pollen und Pollenerzeugnisse

L.1. Gewicht der Einzelprobe und Probenahmeverfahren

L.2. Probenahme im Einzelhandel

L.3. Akzeptanz einer Partie

M. Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform

M.1. Gewicht der Einzelprobe

M.2. Aufteilung von Partien in Teilpartien für die Beprobung von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform

Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien je nach Partiegewicht

M.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform (Partien> 15 Tonnen)

M.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform (Partien < 15 Tonnen)

Tabelle 2: Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie getrockneter Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform

M.5. Probenahme im Einzelhandel

M.6. Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen für den Endverbraucher

M.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

N. Probenahmeverfahren für sehr große Partien oder Partien, die so Gelagert oder Befördert werden, dass eine Beprobung der gesamten Partie nicht praktikabel ist

N.1. Allgemeine Grundsätze

N.2. Anzahl der bei sehr großen Partien zu entnehmenden Einzelproben

N.3. Große Partien, die per Schiff befördert werden

N.4. Beprobung großer Partien in Lagern

N.5. Beprobung von Lagereinrichtungen (Silos)

N.6 Beprobung loser Lebensmittel in großen geschlossenen Containern

Anhang II Kriterien für die Probenaufbereitung und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts in Lebensmitteln

1. Einleitung

2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe

3. Parallelproben

4. vom Labor anzuwendende Analysemethode und Anforderungen an die Laborkontrolle

Tabelle 1: LOQ-Anforderungen für bestimmte Mykotoxine

Tabelle 2: Warengruppen für die Validierung von Bestätigungs- oder Screening-Methoden

Tabelle 3: Einseitiger t-Wert für eine Quote falsch negativer Ergebnisse von 5 %