Regelwerk, EU 2021

VO (EU) 2021/1165
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Artikel 1 Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln

Artikel 2 Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe

Artikel 3 Nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs

Artikel 4 Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Artikel 5 Mittel zur Reinigung und Desinfektion

Artikel 6 Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Artikel 7 Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln

Artikel 8 Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

Artikel 9 Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein

Artikel 10 Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern

Artikel 11 Aufhebung

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

1. Grundstoffe

2. Wirkstoffe mit geringem Risiko

3. Mikroorganismen

4. In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe

Anhang II Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Anhang III Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe

Teil A
Zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

( 1) Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs

( 2) Sonstige Einzelfuttermittel

Teil B
Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 in der Tierernährung verwendet werden

( 1) Technologische Zusatzstoffe

( 2) Sensorische Zusatzstoffe

( 3) Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

( 4) Zootechnische Zusatzstoffe

Anhang IV Zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848

Teil A
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung

Teil B
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Teil C
Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten

Teil D
Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Anhang V Zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

Teil A
Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Abschnitt A1 - Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Abschnitt A2 - Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Teil B
Für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Teil C
Für die Herstellung von Hefe und Hefeerzeugnissen zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Teil D
Für die Herstellung und Konservierung ökologischer/biologischer Weinbauerzeugnisse des Weinsektors zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848

Anhang VI