Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/852
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Artikel 3 Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Artikel 4 Anwendung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei öffentlichen Maßnahmen, Normen und Kennzeichnungen

Artikel 5 Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen

Artikel 6 Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden

Artikel 7 Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten

Artikel 8 Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen

Artikel 9 Umweltziele

Artikel 10 Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Artikel 11 Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel

Artikel 12 Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Artikel 13 Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

Artikel 14 Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Artikel 15 Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Artikel 16 Ermöglichende Tätigkeiten

Artikel 17 Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele

Artikel 18 Mindestschutz

Artikel 19 Anforderungen an technische Bewertungskriterien

Artikel 20 Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

Artikel 21 Zuständige Behörden

Artikel 22 Maßnahmen und Sanktionen

Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 24 Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 25 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Artikel 26 Überprüfung

Artikel 27