Regelwerk, EU 2019

VO (EU) 2019/803
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang Technische Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der Qualitätsberichte über Europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken

Die Qualitätsberichte enthalten Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

1. Relevanz

2. Genauigkeit

3. Aktualität und Pünktlichkeit

4. Zugänglichkeit und Klarheit

5. Vergleichbarkeit

6. Kohärenz

Die Mitgliedstaaten erstatten darüber hinaus über die folgenden zusätzlichen Qualitätsaspekte Bericht:

1. Qualitätsmanagement:

2. Überarbeitung von Daten:

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 enthalten diese Berichte Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerfassung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.

1. Statistische Darstellung

2. Statistische Aufbereitung

3. Freigabepolitik

4. Häufigkeit der Verbreitung

Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über:

1. Vertraulichkeit

2.