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Regelwerk, EU 2011, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1, ber. L 328 S. 58, ber. 2012 L 125 S. 54;
VO (EU) 2015/1962 - ABl. Nr. L 287 vom 31.10.2015 S. 6 Inkrafttreten/Gültigkeit;
VO (EU) 2020/863 - ABl. L 200 vom 24.06.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Hinweis s. :Beschl. (EU) 2016/1138

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf die Artikel 6 Absatz 5, 7 Absatz 5, 8 Absatz 1, 9 Absatz 5, 14 Absatz 10, 15 Absatz 9, 16 Absatz 2, 21 Absatz 7, 22 Absatz 7, 23 Absatz 5, 24 Absatz 8, 25 Absatz 2, 32, 37 Absatz 4, 40 Absatz 6, 55 Absatz 5, 58 Absatz 9, 60 Absatz 7, 61, 64 Absatz 2, 72 Absatz 5, 73 Absatz 9, 74 Absatz 6, 75 Absatz 2, 76 Absatz 4, 78 Absatz 2, 79 Absatz 7, 92 Absatz 5, 103 Absatz 8, 105 Absatz 6, 106 Absatz 4, 107 Absatz 4, 111 Absatz 3, 116 Absatz 6, 117 Absatz 4 und 118 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (nachfolgend "Kontrollverordnung") sind die Durchführungsbestimmungen und die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen ist die Festlegung bestimmter Definitionen erforderlich.

(3) Artikel 6 Absatz 1 der Kontrollverordnung sieht vor, dass nur Fischereifahrzeuge der Union mit gültiger Fanglizenz lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzen dürfen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Kontrollverordnung darf ein Fischereifahrzeug der Union bestimmte Fischereitätigkeiten nur dann ausüben, wenn diese in einer gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sind. Es empfiehlt sich, gemeinsame Vorschriften für die Ausstellung und Verwaltung solcher Fanglizenzen und Fangerlaubnisse festzulegen, um einen gemeinsamen Maßstab für die darin enthaltenen Informationen zu gewährleisten.

(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Kontrollverordnung müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät befolgen. Da solche Bedingungen und Auflagen in Unionsgewässern anzuwenden sind, ist es notwendig, sie auf der Ebene der Europäischen Union festzulegen.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Kontrollverordnung ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, zur wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge, unabhängig von deren Aufenthaltsort, und von Fischereitätigkeiten in seinen Gewässern ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu betreiben. Es empfiehlt sich, auf der Ebene der Europäischen Union einheitliche Anforderungen an ein solches System festzulegen. Derartige Anforderungen sollten insbesondere die Merkmale der Satellitenortungsanlagen, Einzelheiten der Übertragung von Positionsdaten und Regeln für den Fall von technischem Versagen oder Nichtfunktionieren der Satellitenüberwachung bestimmen.

(6) Gemäß Artikel 14

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