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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung des auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats für den Austausch von Informationen über die Fischerei

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4226)

(ABl. Nr. L 188 vom 13.07.2016 S. 26;
Beschl. (EU) 2017/197 - ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2017 S. 27;
Beschl. (EU) 2017/2266 - ABl. Nr. L 324 vom 08.12.2017 S. 55 Anwendung)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf die Artikel 111 und 116,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik 2, insbesondere auf Artikel 146j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) hat auf seinem 27. Forum vom 25. bis 29. April 2016 einen Standard für den Austausch von Informationen über die Fischerei (FLUX) angenommen. Zur Einhaltung dieses weltweiten Standards muss das derzeitige elektronische Meldesystem (Electronic Reporting System, ERS) der Europäischen Union geändert werden.

(2) Gemäß Artikel 146c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen alle Meldungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die Fischerei auf diesem Standard UN/CEFACT basieren.

(3) Die für jeden elektronischen Datenaustausch zu nutzenden geänderten XML-Formate und Durchführungsdokumente werden auf der Seite "Master Data Register" (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt 3.

(4) Auf Sitzungen der Sachverständigengruppe Fischereiüberwachung - ERS (elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem) sowie der Arbeitsgruppe Datenverwaltung nahmen die Mitgliedstaaten dazu Stellung, wie viel Zeit sie für die Einführung dieses geänderten Formats benötigen. Diese Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten beschlossen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 17

(1) Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 werden das Format für die Meldung von Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß UN/CEFACT P1000-7: Spezifikationen für die "Vessel Position Domain" (Domain Schiffsposition) auf der Seite "Master Data Register" (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.

(2) Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 unter Verwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geänderten Formats antworten können.

Artikel 2 Austausch von Daten über Fangtätigkeiten 17

(1) Mit Wirkung vom 1. November 2017 werden das Format für den Austausch von Daten über Fangtätigkeiten gemäß Artikel 146g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß FLUX-P1000/P1000-03: Spezifikationen für die "Fishing Activity Domain" (Domain Fangtätigkeiten) auf der Seite "Master Data Register" der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.

(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten gemäß Artikel 146g Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Format UN/CEFACT P1000-3 antworten können, und zwar für Fangreisen, die ab dem 1. November 2017 begonnen wurden.

(3) Während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 1. Mai 2018 endet, erfolgt jeder Austausch von Daten über Fangtätigkeiten zwischen zwei Mitgliedstaaten weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats, es sei denn, sowohl der sendende als auch der empfangende Mitgliedstaat ist in der Lage, Daten über Fangtätigkeiten unter Verwendung des neuen auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats auszutauschen.

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