Regelwerk, EU 2008

VO (EG) 1334/2008
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung von Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und
Ausgangsstoffen

Artikel 4 Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

Artikel 5 Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Aromen und/oder Lebensmitteln

Artikel 6 Vorhandensein bestimmter Stoffe

Artikel 7 Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe

Artikel 8 Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die nicht bewertet und zugelassen werden müssen

Kapitel III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln

Artikel 9 Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden

Artikel 10 Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe

Artikel 11 Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste

Artikel 12 Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr.

Artikel 13 Auslegungsentscheidungen

Kapitel IV
Kennzeichnung

Artikel 14 Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 15 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 16 Besondere Anforderungen an die Verwendung des Begriffs

Artikel 17 Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 18 Sonstige Kennzeichnungserfordernisse

Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 19 Berichterstattung durch die Lebensmittelunternehmer

Artikel 20 Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 21 Ausschuss

Artikel 22 Änderung der Anhänge II bis V

Artikel 23 Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24 Aufhebungen

Artikel 25 Aufnahme der Liste der Aromastoffe in die Gemeinschaftsliste der

Artikel 26 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 160/91

Artikel 27 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96

Artikel 28 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Artikel 30 Inkrafttreten

Anhang I Gemeinschaftsliste der zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe

Teil A
Unionsliste der Aromastoffe

Abschnitt 1
Inhalt der Liste

Abschnitt 2
Anmerkungen

Tabelle1

Teil B
Aromaextrakte

Teil C
Thermisch gewonnene Reaktionsaromen

Teil D
Aromavorstufen

Teil E
Sonstige Aromen

Teil F
Ausgangsstoffe

Anhang II Liste herkömmlicher Lebensmittelmbereitungsverfahren

Anhang III Vorhandensein bestimmter Stoffe Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen

Teil A:
Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen

Teil B:
Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind

Anhang IV Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Einschränkungen unterliegt

Teil A:
Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen

Teil B:
Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden

Anhang V Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen

Teil A:
Herstellungsbedingungen

Teil B: