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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 19. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 310)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck" durch die Wörter "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt" durch die Wörter "ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält" ersetzt.

c) In Nummer 9 werden die Wörter "Einsparung von Energie" durch die Wörter "Änderung des Energieverbrauchs" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3

Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.

aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden:
  1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 versehen sind,
  2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen, dass
    1. die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder
    2. auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund folgender gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10) ergangener Verordnungen:
      aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. Nr. L 76 vom 24.03.2009 S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. Nr. L 247 vom 19.09.2009 S. 3) geändert worden ist,
      bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 76 vom 24.03.2009 S. 17), die durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 20) geändert worden ist,
      cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 1).
"(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:
  1. elektrische Lampen, die
    1. von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
    2. als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
  2. Lichtquellen, die
    1. von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
    2. sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden."

3. § 4b wird wie folgt gefasst:

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