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Regelwerk, Energienutzung

EnVKV - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Vom 30. Oktober1997
(BGBl. I 1997 S. 2616; 1999 S. 2372; 19.06.2001 S. 1149; 06.12.2002 S. 4517 02; 19.02.2004 S. 311 04; 10.05.2012 S. 1070 12; 14.08.2013 S. 3221 13; 24.10.2014 S. 1650 14; 08.07.2016 S. 1622 16; 19.02.2021 S. 310 21)
Gl.-Nr.: 754-14-1


Siehe Fn *

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anwendungsbereich 12

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. gebrauchte Produkte,
  2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
  3. Reifen,
  4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
  5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 01 12 14 21

Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte
    Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
  2. gilt als Lieferant
    jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
  3. ist Händler
    jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
  4. ist Inbetriebnahme
    die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
  5. ist Datenblatt
    ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;
  6. sind andere wichtige Ressourcen
    Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
  7. sind technische Werbeschriften
    Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
  8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
    Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
  9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
    Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;
  10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.

§ 3 Kennzeichnungspflicht 01 12

(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von nergieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.

(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.

§ 4 Etiketten, Datenblätter 02 12 14 16 21

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