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Regelwerk

Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen
- Niedersachsen -

RdErl. vom 7. Juli 2009
(Nds. MBl. Nr. 30 vom 29.07.2009 S. 678aufgehoben)



Az.: - B21-14602/300N05-1 -

Bezug:

  1. RdErl. v. 18.6.2004 (Nds. MBl. S. 464) - VORIS 21100 -
  2. RdErl. v. 17.10.2008 (Nds. MBl. S. 1102) - VORIS 21090 -

1. Geltung

Hiermit werden die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (RE) i. d. F. vom 21.09.2008 (Bek. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - BMU - vom 19.12.2008, GMBl. S. 1278) für verbindlich erklärt. Sie ersetzen die Ausgabe 1999 (Bek. des BMU v. 9.8.1999, GMBl. S. 538).

Die RE wurden neu gegliedert und aktualisiert. Näheres ist den Ausführungen in der Einleitung der RE zu entnehmen. Daher sind gemäß Nummer 2 des Bezugserlasses zu a die Katastrophenschutzsonderpläne einschließlich der jeweiligen Anschlusspläne zu überarbeiten.

2. Hinweise

Es werden die folgenden Hinweise zu den RE gegeben:

2.1 Zu Nummer 2 - Zusammenwirken von behördlicher Planung und Maßnahmen des Betreibers der kerntechnischen Anlage -

  1. Unter Nummer 2.1 ist bei der Unterrichtung der Katastrophenschutzbehörden eine detaillierte Beschreibung der Pflichten des Betreibers eingefügt worden.
  2. Bei der Einrichtung einer Ausweichstelle (Nummer 2.3) wird jetzt auch auf die Sicherstellung der Kommunikation hingewiesen.

2.2 Zu Nummer 3 - Grundsätze für das Aufstellen besonderer Katastrophenschutzpläne für die Umgebung kerntechnischer Anlagen -

  1. Das Fortführungsverzeichnis der Katastrophenschutzpläne für die Umgebung kerntechnischer Anlagen ist künftig jährlich zu überprüfen (Nummer 3.2).
  2. Die Führungsorganisation in Niedersachsen ist mit Bezugserlass zu b - Umsetzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 - festgelegt worden. Die Planungen bei Auswirkungen auf mehrere Bundesländer werden mit den zuständigen Ressorts und den angrenzenden Bundesländern durch das MI in Abstimmung mit den zu den Nachbarländern gelegenen Polizeidirektionen gesondert vorbereitet (Nummer 3.3.1 Abs. 4). Sicherzustellen ist eine schnelle Informationskette an ggf. betroffene Bundesländer, wobei - sofern nichts anderes geregelt ist - der übliche Meldeweg einzuhalten ist.
  3. Die Erarbeitung und Bewertung der "Radiologischen Lage" (Nummer 3.3.2) erfolgt im Radiologischen Lagezentrum beim Katastrophenschutz-Stab (KatS-Stab) des Betreiberlandkreises. Er wird hierbei maßgeblich vom Radiologischen Lagezentrum des Landes beim NLWKN in Hildesheim unterstützt. Die hier vorhandene Kernreaktor-Fernüberwachungs-Zentrale (KFÜ), das Entscheidungshilfesystem "Real-Time Online Decision Support Operating System" (RODOS), die Landeszentrale des Integrierten Mess- und Informationssystems (IMIS) sowie weitere Hilfsmittel erlauben eine konzentrierte Auswertung der Messergebnisse und Prognosedaten zur Erstellung der "Radiologischen Lage".
    Die Strahlenschutzsachverständigen des Radiologischen Lagezentrums beim KatS-Stab werden vom TÜV und dem NLWKN gestellt. Der meteorologische Sachverstand wird durch den Deutschen Wetterdienst gestellt.
  4. Neu eingefügt ist unter Nummer 3.5 der Hinweis auf die Information der Öffentlichkeit. Grundlage hierfür ist der "Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in kerntechnischen Notfällen". Die erforderliche Abstimmung des Konzeptes mit dem MU (zuständig für die Koordinierung der Durchführung des StrVG in Niedersachsen) ist zu beachten.
  5. Zu den Nummern 3.7.1 und 3.7.5 wird darauf hingewiesen, dass bei der Einteilung der Umgebung der kerntechnischen Anlage die Fernzone "(F)" neu aufgenommen worden ist.
  6. In Nummer 3.8 - Alarmstufen - wurde neu aufgenommen, dass bei schnell ablaufenden Ereignissen (Nummer 3.8.4 Abs. 1) "geeignete Verfahren" festzulegen sind. Zur Definition des Begriffs "geeignete Verfahren" siehe Anhang 7.1 der RE.
  7. Zur Abwehr akuter Gefahren sind "Alarmmaßnahmen 2" auszulösen. Diese Maßnahmen sind abhängig von der Bewertung des Anlagenzustandes und der radiologischen Lage unter Zugrundelegung von Dosisrichtwerten entsprechend den "Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden" der Strahlenschutzkommission (SSK). Einzelheiten der Zuordnung von Maßnahmen zu den Alarmstufen sind unter Nummer 3.10 aufgeführt.
  8. Besonders hingewiesen wird auf die Verpflichtung zur Offenlegung der nach den RE zu erstellenden Katastrophenschutzpläne gemäß Nummer 3.11. Die Offenlegung ist entsprechend den Vorschriften für die externen Notfallpläne ( § 10a NKatSG) durchzuführen.

2.3 Zu Nummer 4 - Hinweise zur Durchführung der Alarmmaßnahmen -

  1. Bei der "Festlegung des gefährdeten Gebiets" ist auf die Ausführungen zu "schnell ablaufenden Ereignissen" hinzuweisen (Nummer 4.2 Abs. 3).
  2. Die Lageermittlung (Nummer 4.3) wird durch das Radiologische Lagezentrum des NLWKN unterstützt. Hier werden hinsichtlich einer möglichen Strahlenexposition der Bevölkerung mittels Ausbreitungsrechnungen des KFÜ bzw. des RODOS erste Prognosen erzeugt und an den KatS-Stab übermittelt. Die weitere Lageermittlung beruht zunehmend auf Messungen in der Umgebung.
  3. Über den Einsatz der Messtrupps des Betreibers und des NLWKN sowie der Strahlenspürtrupps entscheidet der KatS-Stab jeweils lageangepasst (siehe auch Tabelle 4-1: Vordringliche Messungen). Zur Koordinierung der Messdienste wird hier eine Messzentrale eingerichtet (ggf. zusätzlich lokale Messzentralen bei dem Betreiber und dem NLWKN). Die vorgegebenen Messprogramme nach der Richtlinie zur Emissionsund Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen, den Plänen des Katastrophenschutzes und von IMIS sind standortspezifisch abzustimmen, um Doppelbeprobungen und Überwachungslücken zu vermeiden.
    Die lokalen Messzentralen werden vom Radiologischen Lagezentrum der Katastrophenschutzbehörde geführt und setzen dessen Anweisungen um.
  4. Die jeweiligen Einsatzgebiete werden abhängig von der jeweiligen radiologischen Situation durch den KatS-Stab festgelegt. Für die Strahlenspürtrupps des Katastrophenschutzes ist ein anderes Einsatzgebiet festgelegt worden (Nummer 4.3.2). Die Probensammelstelle, der Sammelplatz und die Notfallstationen werden durch den KatS-Stab je nach radiologischer Lage festgelegt und durch den jeweiligen Landkreis eingerichtet und betrieben. Der NLWKN unterstützt die Probensammelstelle des Betreiberlandkreises mit einem mobilen Labor.
  5. In Nummer 4.3.4 sind neue Regelungen für die Einrichtung von Probensammelstellen eingestellt worden. Entsprechende Festlegungen sollten im Benehmen mit dem NLWKN getroffen werden; sie betreffen u. a. die notwendigen Probentransporte zu den Messlabors sowie die Unterstützung bei ersten orientierenden Messungen.
  6. Nummer 4.7 ist entsprechend den Änderungen für die Jodblockade der Schilddrüse angepasst worden. In Niedersachsen sind als Ausgabestellen die Wahllokale festgelegt worden. Über Lagermöglichkeiten entscheiden die Landkreise.
  7. Zu den Nummern 4.9 und 4.10 sind die Regelungen für die Einrichtung und den Betrieb von Notfallstationen für die Dekontamination und die ärztliche Betreuung sowie Versorgung betroffener Personen im Band 4 der SSK-Veröffentlichungen enthalten.

2.4 Zu Nummer 5 - Hinweise für zusätzliche Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde einschließlich Übungen -

Zu 1: Der Betreiber unterstützt die Katastrophenschutzbehörde bei der Aufstellung, Ausrüstung und Ausbildung der Strahlenspürtrupps.

Zu 7: Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterstützen die Katastrophenschutzbehörden bei der vorläufigen Lagerung von kontaminiertem Material.

Zu 8: Die Vereinbarungen mit den Niederlanden für die Umgebung des Kernkraftwerks Emsland werden von der Polizeidirektion Osnabrück koordiniert. Das MI ist nachrichtlich zu beteiligen.

Zu 9: Die Durchführung von Übungen wird in einem gesonderten RdErl. geregelt.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 7.7.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

ENDE

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