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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht, Windenergie

Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit
Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die Regionalplanung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. September 2023
(MBl. NRW. Nr. 43 vom 08.11.2023 S. 1199)
Gl.-Nr.: 230



Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

1. Gesicherter Flächenkorridor für den Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen auf Beschleunigungsflächen, Flächen der Regionalplan-Entwürfe und zusätzlicher kommunalen Flächen

Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen ab sofort in einem gesicherten räumlich exakt definierten Flächenkorridor.

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss des regionalen Planungsträgers zu der Konzeption und den räumlich bestimmten Flächen. Nicht erforderlich ist das Vorliegen des Umweltberichts oder ein förmlicher Aufstellungsbeschluss nach § 19 Absatz 1 LPlG. Ebenfalls ausreichend ist der Eintritt der Voraussetzungen des § 245e Absatz 4 BauGB.

Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, erfolgt der Zubau auf den landesplanerisch identifizierten und exakt festgelegten Kernpotenzialflächen, als "Beschleunigungsflächen". Dies sind in jeder Planungsregion die größten zusammenhängenden Windenergiepotenziale, bei denen im Hinblick auf die Eignung für die Windenergienutzung von einer Übernahme in die Plankonzepte der regionalen Planungsträger auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder Planungsregion anteilig zu den von der Landesregierung vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, dass die Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits in 2023 auf insgesamt 9000 ha sicher ermöglicht wird. Dabei sind die LEP-Festlegungen 10.2-7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2-11 (Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) berücksichtigt.

Soweit sich für bestimmte Teilflächen abzeichnet, dass sie keinen Eingang in die regionalplanerische Konzeption finden sollen, kann der Regionalrat im Vorgriff auf sein Gesamtkonzept auch gestuft vorgehen und diese Flächen im Rahmen eines ersten Teilkonzeptes durch abweichende Flächen in mindestens gleichen Umfang ersetzen.

Eine NRW-Übersicht zu diesem Flächenkorridor kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://landesplanung.nrw.de/erlass-zur-lenkung-des-windenergieausbaus-der-uebergangszeit

Maßstabsbedingte Auslegungsspielräume dieser Karte sind zugunsten des Zubaus der Windenergie zu nutzen.

Von den Kommunen planerisch für die Windenergie vorgesehene Flächen stehen den vorgenannten Flächen in den Regionalplänen unter den Voraussetzungen des Grundsatzes 10.2-9 des LEP gleich und zählen damit ebenfalls zum gesicherten Flächenkorridor. Neu vorgesehene Flächen stehen den vorgenannten Flächen bereits unter den Voraussetzungen des § 245e Absatz 4 BauGB gleich.

Für diesen ab sofort zur Verfügung stehenden Flächenkorridor werden mit dem nachfolgenden Erlass folgende Regelungen getroffen:

Innerhalb dieses Flächenkorridors für den Windenergieausbau wird ein Windenergieausbau raumordnungsrechtlich bereits jetzt ermöglicht. Mit Blick auf das Planungsrecht gelten die Hinweise in Ziffer 2 unten.

Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig durch insbesondere das gemeindliche Einvernehmen gewahrt ist. Die Erteilung des Einvernehmens ist eine rechtlich determinierte Entscheidung, die sich gleichheitsgerecht (Artikel 3 GG) an rechtlich geschützten Belangen der jeweils betroffenen Kommune, insbesondere dem Rechtsgut der Vermeidung übermäßiger Belastungen der Kommune bzw. deren Einwohnerinnen und Einwohner (LEP-Grundsatz 10.2-11) durch den konkret beabsichtigten Zubau zu orientieren hat. Die Entscheidung ist zu begründen.

Eine Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen kann dann auf der Basis einer Einzelfallprüfung nach § 36 Absatz 2 LPlG gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde angewiesen werden (siehe Ziffer 3 unten).

Nordrhein-Westfalen lenkt mit dem vorgenannten raumordnungsrechtlichen Ziel den Windkraftausbau in konkret definierte regional und kommunal gewollte Flächen und gibt soweit möglich Vorrang vor dem Zuwarten auf den formalen Abschluss der jeweiligen Planverfahren. Mit der Lenkung wird zudem dem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben und werden die weiteren Vorgaben der Landesplanung für eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel 10.2-2), der Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2-6, 10.2-7. 10.2-8, 10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) schnellstmöglich umgesetzt bzw. sollen erreicht werden.

2. Planungsrechtliche Hinweise zur Ermöglichung der Windenergie im vorgenannten Flächenkorridor

2.1 Umgang mit fehlerhaften Bauleitplänen

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