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Regelwerk Bau und Planung

LPlG - Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen 1
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Mai 2005
(GVBl. 06.05.2005 S. 430; 24.06.2008 S. 514 08; 16.03.2010 S. 212 10; 29.01.2013 S. 33 13; 08.12.2015 S. 838 15; 24.05.2016 S.259 16; 25.10.2016 S. 868 16a; 15.11.2016 S. 934 16b; 14.04.2020 S. 218b 20;08.07.2021 S. 904 21)
Gl.-Nr.: 230



Teil 1:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen 10 16 21

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es.

(2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist

§ 2 Begriffsbestimmungen 10 16

(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan.

(2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

(3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehrende Gebiet.

§ 3 Landesplanungsbehörde 10 16 21

Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)

  1. erarbeitet den Landesentwicklungsplan;
  2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
  3. wirkt ergänzend zu § 9 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;
  4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind.

§ 4 Bezirksplanungsbehörde 10 16 21

(1) Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold und Köln für ihren Regierungsbezirk, die Regionaldirektion des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.

(2) Die Bezirksplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne mitzuwirken sowie Raumordnungsverfahren durchzuführen. Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen.

(3) Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 14 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.

(4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 8 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring). Sie berichten der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(5) Die Bezirksplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des Regionalrates.

(6) Die oder der bei der Bezirksregierung für die Landes- und Regionalplanung zuständige Regionalplanerin oder Regionalplaner wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.

§ 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde 10 16

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.

Teil 2: 10
Regionale Planungsträger

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