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Regelwerk

Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. September 2011
(AmtsBl. M-V Nr. 41 vom 10.10.2011 S. 602)
Gl. Nr. 751 - 4



Archiv: 2007

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern betreibt die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LSS M-V genannt) gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist. Die Betriebsführung erfolgt unter der Kontrolle des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Energiewerke Nord GmbH und die Zwischenlager Nord GmbH in Rubenow (nachfolgend Betriebsführerinnen genannt) auf der Grundlage der Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen in der LSS M-V gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist.

(2) Die LSS M-V übernimmt radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung, die in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ablieferer ist, wer die Abgabe radioaktiver Abfälle an die Landesammelstelle beantragt.

(2) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Benutzungsordnung sind

  1. radioaktive Stoffe, die nicht Kernbrennstoff sind sowie
  2. radioaktive Stoffe, in denen der Anteil an Kernbrennstoff insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der Kernbrennstoffe 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet

und für die eine schadlose Verwertung nicht vorgesehen ist.

(3) Verpackung ist die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung und Abschirmung der radioaktiven Abfälle notwendigen Teile.

(4) Ein Abfallgebinde ist die Einheit aus radioaktivem Abfall und Verpackung.

(5) Eine qualifizierte Verpackung für brennbare, feste radioaktive Stoffe ist eine Verpackung, bei der die brennbaren Stoffe in sinngemäßer Anwendung der DIN 18230-1 bei der Brandlastenberechnung unberücksichtigt bleiben dürfen.

§ 3 Antrag

(1) Die Ablieferung radioaktiver Abfälle ist vom Ablieferer beim Innenministerium schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag besteht aus folgenden Unterlagen:

  1. Antragsformular (Anlage 1)
  2. Begleitschein für jedes Abfallgebinde (Anlage 2)

Bei beantragter Ablieferung konditionierter Abfälle nach § 7 ist der Prüfbericht des Sachverständigen mit einzureichen.

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

(3) Der Ablieferer hat alle Eintragungen leserlich vorzunehmen. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ersichtlich ist, wann und von wem die Veränderungen vorgenommen wurden.

§ 4 Prüfung des Antrages

(1) Der Antrag sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel vier Wochen vor dem gewünschten Ablieferungstermin beim Innenministerium eingegangen sein.

(2) Sind die Voraussetzungen der technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) für die Annahme der radioaktiven Abfälle erfüllt, stimmt das Innenministerium der Einlagerung zu und teilt dies dem Ablieferer schriftlich mit.

§ 5 Ablieferung an die LSS M-V

(1) Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V erfolgt durch den Ablieferer oder durch von ihm beauftragte Dritte.

(2) Der Transport zur LSS M-V und ein gegebenenfalls notwendiger Rücktransport der Verpackungen obliegen dem Ablieferer.

§ 6 Überprüfung der radioaktiven Abfälle

(1) Die Überprüfung der abzuliefernden radioaktiven Abfallgebinde mit den Abfallsorten 1, 3, 4 und 5 gemäß § 9 Absatz 1 auf Einhaltung der technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) kann beim Ablieferer durch einen vom Innenministerium benannten Sachverständigen erfolgen. Das Prüfergebnis wird im Begleitschein dokumentiert. Das Abfallgebinde ist nach der Prüfung beim Ablieferer vom Sachverständigen zu verplomben.

Wenn diese Prüfung nicht beim Ablieferer durchgeführt wird, kann bei der Eingangskontrolle nach § 8 Absatz 3 vom Innenministerium ein Sachverständiger auf Kosten des Ablieferers hinzugezogen werden.

(2) Umschlossene Strahlenquellen der Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1 dieser Benutzungsordnung, die gemäß § 69 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung nicht weiter als umschlossener radioaktiver Stoff verwendet werden sollen, können ohne zusätzlichen Nachweis, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist, in der dazugehörigen Verpackung ohne vorherige Sachverständigenprüfung an die LSS M-V abgeliefert werden, sofern die Technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) eingehalten sind. Gegebenenfalls vorhandene Prüfzertifikate über Dichtheit der umschlossenen Strahlenquellen, technische Datenblätter, Unterlagen/Bescheinigungen zu bauartzugelassenen Abschirmbehältern sind im Begleitschein für radioaktive Abfälle Blatt 5 aufzuführen und als Lebenslaufakte bei der Ablieferung an die LSS M-V mit zu übergeben.

§ 7 Ablieferung konditionierter Abfälle

(1) Sollen radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die LSS M-V konditioniert oder feste, brennbare Abfälle in qualifizierter Verpackung abgeliefert werden, ist vom Ablieferer beim Innenministerium mit einem formlosen Antrag ein Arbeitsschritt-/Prüffolge- oder Ablaufplan über die beabsichtigte Konditionierung einzureichen. Die Konditionierung darf erst nach Zustimmung durch das Innenministerium durchgeführt werden.

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