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Regelwerk

Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Februar 2007
(ABl. Nr. 10 vom 05.03.2007 S. 122aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern betreibt die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V) gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. Die Betriebsführung erfolgt unter der Kontrolle des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Energiewerke Nord GmbH und die Zwischenlager Nord GmbH in Rubenow (Betriebsführerinnen) auf der Grundlage der Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen in der LSS M-V gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist.

(2) Die LSS M-V übernimmt radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung, welche in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ablieferer ist, wer die Abgabe radioaktiver Abfälle an die Landesammelstelle beantragt.

(2) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Benutzungsordnung sind

  1. radioaktive Stoffe, die nicht Kernbrennstoff sind sowie
  2. radioaktive Stoffe, in denen der Anteil an Kernbrennstoff insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der Kernbrennstoffe 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet und für die eine schadlose Verwertung nicht vorgesehen ist.

(3) Verpackung ist die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung und Abschirmung der radioaktiven Abfälle notwendigen Teile.

(4) Ein Abfallgebinde ist die Einheit aus radioaktivem Abfall und Verpackung.

(5) Eine qualifizierte Verpackung für brennbare feste radioaktive Stoffe ist eine Verpackung, bei der die brennbaren Stoffe in sinngemäßer Anwendung der DIN 18230-1 bei der Brandlastenberechnung unberücksichtigt bleiben dürfen.

§ 3 Antrag

(1) Die Ablieferung radioaktiver Abfälle ist vom Ablieferer beim Innenministerium schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag besteht aus folgenden Unterlagen:

  1. Antragsformular (Anlage 1)
  2. Begleitschein für jedes Abfallgebinde (Anlage 2) Bei beantragter Ablieferung konditionierter Abfälle nach § 7 ist der Prüfbericht des Sachverständigen mit einzureichen.

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

(3) Der Ablieferer hat alle Eintragungen vollständig in Blockschrift und dokumentenechter Farbe vorzunehmen. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ersichtlich ist, wann und von wem die Veränderungen vorgenommen wurden.

§ 4 Prüfung des Antrages

(1) Der Antrag sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel vier Wochen vor dem gewünschten Ablieferungstermin beim Innenministerium eingegangen sein.

(2) Sind die Voraussetzungen der technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) für die Annahme der radioaktiven Abfälle erfüllt, stimmt das Innenministerium der Einlagerung zu und teilt dies dem Ablieferer schriftlich mit.

§ 5 Ablieferung an die LSS M-V

(1) Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V erfolgt durch den Ablieferer oder durch von ihm beauftragte Dritte.

(2) Der Transport zur LSS M-V und ein gegebenenfalls notwendiger Rücktransport der Verpackungen obliegen dem Ablieferer.

§ 6 Überprüfung der radioaktiven Abfälle

(1) Die Überprüfung der abzuliefernden radioaktiven Abfallgebinde auf Einhaltung der technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) kann beim Ablieferer durch einen vom Innenministerium benannten Sachverständigen erfolgen. Sofern dies nicht geschieht, wird bei der Eingangskontrolle nach § 8 Abs. 3 vom Innenministerium ein Sachverständiger auf Kosten des Ablieferers hinzugezogen. Das Prüfergebnis wird im Begleitschein dokumentiert. Bei Prüfung beim Ablieferer ist das Abfallgebinde vom Sachverständigen zu verplomben.

(2) Umschlossene Strahlenquellen, die einer regelmäßigen Dichtheitsprüfung zu unterziehen sind, können mit gültigem Dichtheitszertifikat in der dazugehörigen Verpackung ohne vorherige Sachverständigenprüfung an die LSS M-V abgeliefert werden, sofern die Technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) eingehalten sind.

§ 7 Ablieferung konditionierter Abfälle

(1) Sollen radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die LSS M-V konditioniert oder feste, brennbare Abfälle in qualifizierter Verpackung abgeliefert werden, so ist vom Ablieferer beim Innenministerium mit einem formlosen Antrag ein Arbeitsschritt-/ Prüffolge- oder Ablaufplan über die beabsichtigte Konditionierung einzureichen. Die Konditionierung darf erst nach Zustimmung durch das Innenministerium durchgeführt werden.

(2) Die Konditionierung der radioaktiven Abfälle ist durch einen von der Aufsichtsbehörde des Konditionierers hinzugezogenen Sachverständigen begleitend kontrollieren zu lassen. Der Sachverständige erstellt einen Prüfbericht.

(3) Nach der Konditionierung radioaktiver Abfälle ist die Ablieferung an die LSS M-V nach den Vorgaben des § 3 förmlich zu beantragen.

§ 8 Eingangskontrolle

(1) Bei Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V wird durch die Betriebsführerinnen eine Eingangskontrolle durchgeführt.

(2) Die Eingangskontrolle umfasst die

(8) Im Ergebnis der Eingangskontrolle entscheiden die Betriebsführerinnen, ob die radioaktiven Abfälle durch die LSS M-V angenommen werden. Dem Ablieferer wird von den Betriebsführerinnen eine Kopie des Berichts der Eingangskontrolle (Anlage 3) übergeben. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

(9) Bei Nichtannahme sind die Abfallgebinde durch den Ablieferer oder den beauftragten Dritten sofort zurückzutransportieren.

Abschnitt 2
Technische Annahmebedingungen

§ 9 Zugelassene Abfallsorten

(1) Für die Ablieferung an die LSS M-V sind folgende radioaktive Abfallsorten zugelassen:

  1. feste, nicht brennbare Abfälle
  2. umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß DIN 25.426
  3. vom Ablieferer gemäß § 7 konditionierte Abfälle
  4. feste, brennbare Abfälle in qualifizierter Verpackung
  5. verfestigte flüssige radioaktive Abfälle

Umschlossene radioaktive Strahlenquellen sollen ausgebaut und ohne dazugehörige elektronische Geräte oder Bauteile an die LSS M-V abgeliefert werden. Radioaktive Strahlenquellen mit gasförmigen Nukliden (zum Beispiel H-3, Kr-85) sollen vorrangig als radioaktiver Reststoff einer schadlosen Verwertung zugeführt werden.

(2) Die Abfälle dürfen keine physikalischen und chemischen Vorgänge auslösen, die die Festigkeit des Behälters oder der sie umschließenden festen inaktiven Hülle gefährden (zum Beispiel Korrosion, Gasbildung, Druckaufbau).

§ 10 Ausgeschlossene Abfallsorten

Von der Ablieferung an die LSS M-V sind die folgenden radioaktiven Abfälle ausgeschlossen:

  1. unkonditionierte flüssige oder brennbare Abfälle
  2. krankenhausspezifische Abfälle, Tierkadaver, Exkremente und Leichenteile sowie andere faul- und gärfähige Materialien
  3. selbstentzündliche oder explosive Stoffe oder Gemische, die solche Stoffe enthalten, sowie Stoffe, die für sich allein oder bei Berührung mit anderen Stoffen heftige chemische Reaktionen verursachen
  4. giftige Stoffe nach § 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist

§ 11 Zulässige Ortsdosisleistung und Kontamination

(1) Die Ortsdosisleistung an Abfallgebinden darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

(2) Die nicht festhaftende Kontamination darf bei der Ablieferung auf den zugänglichen Oberflächen folgende Werte nicht überschreiten:

(3) Die Ermittlung der nicht fest haftenden Kontamination an der Abfallgebindeoberfläche hat durch Wischtest nach DIN 25426 zu erfolgen.

§ 12 Abfallbehälter

(1) Als Verpackung können Abfallbehälter der LSS M-V verwendet werden. Die von der LSS M-V zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sind gekennzeichnet und bleiben Eigentum des Landes.

(2) Für umschlossene radioaktive Strahlenquellen sind auch Abschirmbehälter zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 11 als Verpackung zulässig.

§ 13 Verpackungsvorschriften

(1) Der Ablieferer hat die radioaktiven Abfälle verpackt abzuliefern. Dabei sind die radioaktiven Abfälle jeweils so mit inaktiven Hüllen zu umschließen oder in inaktiven Stoffen ständig einzubetten, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung während der Beförderung und in der LSS M-V ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

(2) Wird in einen Behälter verpackt, kann der Behälter zusätzlich Abschirmmaterialien, Innenbehälter oder Abstandshalter enthalten. Der äußere Behälter kann ein Abfallbehälter der LSS M-V sein. Als Innenbehälter können kleinere Abschirmbehälter oder Polyäthylensäcke verwendet werden. Das Abfallgebinde kann auch aus Teilverpackungen bestehen, die in einem Behälter zusammengefasst sind. Für die Verpackung dürfen - ausgenommen Polyäthylensäcke - keine brennbaren Stoffe verwendet werden.

(3) Die Verpackungen müssen innen und außen frei von mechanischen Schäden und Korrosionsschäden sein.

(4) Radioaktive Abfälle sind so zu verpacken, dass eine Beschädigung der Verpackung bei Transport und Handhabung durch lose Bestandteile nicht erfolgen kann.

(5) In eine Verpackung können verschiedene Abfallsorten und Radionuklide eingebracht werden. Dabei sind sie unter Berücksichtigung ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften in umschlossenen Teilverpackungen zusammenzufassen. In jeder Teilverpackung dürfen sich nur radioaktive Abfälle einer Abfallsorte und eines Radionuklids befinden. Ausgenommen hiervon sind Nuklidgemische, die bei dem genehmigten Umgang entstanden sind.

(6) Umschlossene radioaktive Strahlenquellen, die nicht einer regelmäßigen Dichtheitsprüfung zu unterziehen sind, wie zum Beispiel Schulquellen und Schulpräparate, können direkt bei der LSS M-V in der dazugehörigen Abschirmverpackung abgeliefert werden.

(7) Die Verpackung fester brennbarer Abfälle erfolgt in qualifizierten Verpackungen.

§ 14 Kennzeichnung der Abfallgebinde und Teilverpackungen

(1) Bei Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V sind die Begleitscheine an die Betriebsführerinnen der LSS M-V zu übergeben. Eine Kopie des Begleitscheines ist jeweils zur Kennzeichnung an dem dazugehörigen Abfallgebinde anzubringen.

(2) Der Ablieferer hat jede Teilverpackung mit der im Begleitschein aufgeführten Teilverpackungs-Nummer zu kennzeichnen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 15 Änderungen und Ausnahmen

Über Änderungen und Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung entscheidet das Innenministerium nach Anhörung der Betriebsführerinnen.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 2000 (AmtsBl. M-V S. 694) außer Kraft.

.

  Anlage 1
Anschrift des Ablieferers Datum:

Ansprechpartner:

Telefon:

Telefax:

Aktenzeichen:

E-Mail:

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Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 6

19.048 Schwerin

Antrags-Nr.:

Zustimmung durch das
Innenministerium

Betreff:
Antrag auf Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V)

Anzahl der Abfallgebinde:

Anlagen: - Begleitscheine

Der Unterzeichner beantragt die Ablieferung der in den Begleitscheinen näher beschriebenen radioaktiven Abfälle an die LSS M-V. Der Unterzeichner erklärt, dass diese radioaktiven Abfälle in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind.

Die Beförderung und Ablieferung wird selbst / durch nachfolgend genannte Firma vorgenommen.*

Firmenanschrift: . -------------------------------------------------------------

. -------------------------------------------------------------

. -------------------------------------------------------------

E-Mail: . -------------------------------------------------------------
Telefon: . -------------------------------------------------------------
Telefax: . -------------------------------------------------------------

Die Überprüfung der radioaktiven Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung der LSS M-V ** wird durch den nachfolgend genannten Sachverständigen vorgenommen:

Firmenanschrift: . -------------------------------------------------------------

. -------------------------------------------------------------

. -------------------------------------------------------------

E-Mail: . -------------------------------------------------------------
Telefon: . -------------------------------------------------------------
Telefax: . -------------------------------------------------------------

soll durch den Sachverständigen des Innenministeriums bei der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V erfolgen.

Der Unterzeichner erklärt, dass die radioaktiven Abfälle von ihm sofort zurückgenommen werden, falls die Annahme bei der Eingangskontrolle durch die LSS M-V abgelehnt wird.

------------------------------------------------------------
Ort / Datum
------------------------------------------------------------
Stempel / Unterschrift des Antragstellers
 


Zustimmung zum Antrag:

 

------------------------------------------------------------
Stempel / Unterschrift Innenministerium

.

  Anlage 2

Begleitschein für radioaktive Abfälle / Blatt 1

(auszufüllen durch den Ablieferer)

Antrags-Nr.: / Zustimmung durch das Innenministerium:
Ablieferer:(Angabe in Kurzform)
Masse des Abfallgebindes: . -------------------------------------------------------------
1. Angaben zur Verpackung:
Behälterart: . -------------------------------------------------------------

. -------------------------------------------------------------

Behälternummer: . -------------------------------------------------------------
(soweit vorhanden)
Plombenkennzeichnung: . -------------------------------------------------------------
Angaben zu zusätzlich in die Verpackung eingebrachten Verpackungsteilen (ggf. auf einem gesonderten Blatt):
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Masse der Verpackung: . -------------------------------------------------------------

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.
Ort / Datum: . ----------------------------------------------------

Unterschrift / Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)

. ---------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Ablieferer
Sachverständiger nach § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung der LSS M-V:

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.
Ort / Datum: . ----------------------------------------------------

Unterschrift / Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle / Blatt 2
(auszufüllen durch den Ablieferer)

Antrags-Nr.: / Zustimmung durch das Innenministerium:
Nr. der Teilverpackung Art der Teilverpackung Nr. der Abfallsorte gem. § 9 Abs. 1 Radionuklide * Gesamtaktivität Datum der Aktivitätsbestimmung Masse des Abfalls Masse der Verpackung Bemerkungen zum Inhalt
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
Summe XXX XXX XXX   XXX     XXX

*) Bei Gemischen: Angabe der enthaltenen Nuklide und ihrer relativen Anteile zur Gesamtaktivität

Ort / Datum: Sachverständiger nach § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung der LSS M-V:

Hiermit bestätige ich, dass das Abfallgebinde, welches diesem Begleitschein zugeordnet ist, den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

.................................................................................................................
Unterschrift / Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
Unterschrift / Stempel
Ablieferer
Ort / Datum: ...........................................................

Unterschrift / Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle / Blatt 3

(auszufüllen durch den Ablieferer)

Antrags-Nr.: / Zustimmung durch das Innenministerium:

2. Messung der Gamma-Ortsdosisleistung:

Die Messung der Gamma-Ortsdosisleistung (ODL) erfolgt an sechs vom Ablieferer zu beschreibenden Messpunkten. Zur Beschreibung gehört die Angabe des Abstandes von der Abfallgebindeoberfläche.

Bei zylindrischen Messobjekten (z.B. Fässern) ist das unten aufgeführte Messraster anzuwenden. Bei anderen Abfallgebinden sind Anzahl und Ort der Messpunkte so festzulegen, dass eine repräsentative Beurteilung der Verteilung der ODL um das Abfallgebinde erfolgen kann. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle zu dokumentieren.

Messraster für ein Fass:
  • Messpunkte (MP) a und b:
    je ein Messpunkt mittig vom Fassdeckel und Fassboden
  • 4 MP verteilt über die Mantelfläche in Höhe der maximalen ODL
Zeitpunkt der Messungen beim Ablieferer:

verwendete Messgeräte (Typ und Nr.):

__________________________________________

__________________________________________

MP Beschreibung des Ortes
(ggf. mit einer Skizze auf einem gesonderten Blatt)
Abstand von der Abfallgebindeoberfläche ODL
       
       
       
       
       
       
       

_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.

Ort / Datum: -------------------------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
-------------------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung der LSS M-V:

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort / Datum: ...........................................................

Unterschrift / Stempel

  Begleitschein für radioaktive Abfälle / Blatt 4

(auszufüllen durch den Ablieferer)

Antrags-Nr.: / Zustimmung durch das Innenministerium:

3. Bestimmung der fest haftenden Kontamination:

Die Bestimmung der fest haftenden Kontamination an der Abfallgebindeoberfläche erfolgt durch eine Wischprüfung.

Die Ermittlung fest haftender Kontamination hat an gleichmäßig über das Abfallgebinde verteilten Stellen zu erfolgen. In die Prüfung sind besonders die Stellen einzubeziehen, an welchen fest haftende Kontamination erwartet werden könnte.

Zeitpunkt der Messungen beim Ablieferer: __________________________________________________

lfd. Nr. Beschreibung des Ortes
(ggf. mit einer Skizze auf einem gesonderten Blatt)
fest haftende Kontamination
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.

Ort / Datum: -------------------------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
-------------------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung der LSS M-V:

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort / Datum: ...........................................................

Unterschrift / Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle / Blatt 5

(auszufüllen durch den Ablieferer)

Antrags-Nr.: / Zustimmung durch das Innenministerium:

4. Ergänzende Unterlagen zu umschlossenen radioaktiven Strahlenquellen gemäß DIN 25426 Teil 1:

Anzahl
der Blätter
 
[ ] Quellenzertifikat
[ ] Prüfzertifikat über Dichtheit der Strahlenquelle gemäß DIN 25.426 Teil 4 technische Datenblätter
[ ] Unterlagen/Bescheinigungen zu bauartzugelassenen Abschirmbehältern
[ ] technische Beschreibung / Dokumentation
Ergänzende Unterlagen zu konditionierten radioaktiven Abfällen:
[ ] Prüfbericht
[ ] sonstige Unterlagen:
[ ] ...........................................................................................................................
[ ] ...........................................................................................................................
Bemerkungen (ggf. auf einem gesonderten Blatt):

..................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.

Ort / Datum: -------------------------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
-------------------------------------------------
Unterschrift / Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung der LSS M-V:


Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort / Datum: ...........................................................

Unterschrift / Stempel

.

  Anlage 3

Bericht zur Eingangskontrolle zum Begleitschein für radioaktive Abfälle / Antrags-Nr. .........................

Ablieferer: (Angabe in Kurzform)

Die Eingangskontrolle des dem oben genannten Begleitschein zugeordneten Abfallgebindes ergab folgendes Ergebnis:

1. Abfallgebinde Nr.:    
2. Vollständigkeit des Antragsformulars und der Begleitscheine [ ] ja [ ] nein
3. Unversehrtheit der Plombe / Übereinstimmung der angegebenen Plombenkennzeichnung [ ] ja [ ] nein
4. Äußere Unversehrtheit und Sauberkeit des Abfallgebindes [ ] ja [ ] nein
5. Ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 14 der Benutzungsordnung der LSS M-V [ ] ja [ ] nein
6. Plausibilitätskontrolle auf Übereinstimmung der Angaben Abfallgebinden in den Begleitscheinen mit den abgelieferten [ ] ja [ ] nein
7. Masse des Abfallgebindes: ___________________________    
8. Gamma-Ortsdosisleistung / fest haftende Kontamination    
  verwendete Messgeräte (Typ und Nr.):

______________________________________

______________________________________

   
   
Mess-
punkt
Beschreibung des Ortes
(ggf. mit einer Skizze auf einem gesonderten Blatt)
Abstand von der Abfallgebindeoberfläche * Gamma-Ortsdosisleistung fest haftende Kontamination
         
         
         
         
         
         
         
         

*) Es sind die Abstände gemäß dem oben genannten Begleitschein zu verwenden.

Name / Datum / Unterschrift: .............................................................................................................................

Ausführender der Messungen

9 . Die Übernahme des Abfallgebinde in die LSS M-V kann erfolgen. [ ] ja [ ] nein

Ort / Name / Datum / Unterschrift / Stempel: .....................................................................................................

Betriebsführerinnen, vertreten durch Mitarbeiter der LSS M-V

ENDE


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