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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten)

Vom 21. Oktober 2009
(Amtsbl. Nr. 45 vom 12.11.2009 S.1738)



Auf Grund des § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17 März 1998 (BGBl. l S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. l S. 3214), in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz SBodSchG) vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2392), verordnet das Ministerium für Umwelt:

Artikel 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion)."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion)."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden."

4. § 18 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  § 18 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

" § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2

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