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Regelwerk, Boden/Altlasten

VSU Boden und Altlasten - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland
- Saarland -

Vom 2. Dezember 2002
(ABl. Nr. 56 vom 12.12.2002 S. 2508; 21.10.2009 S. 1738 09; 08.12.2015 S. 2219 *; 01.06.2017 S. 548 17; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2128-21-1



*) Entfristet

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Aufgrund des § 18 Satz 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,
  2. Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nr. 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
  3. das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nr. 1,
  4. die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
  5. die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

§ 2 Zulassung, Anerkennung 09 17

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassen (Notifizierung).

(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Bundesländer stehen solchen im Saarland gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen oder Zulassungen deutscher Behörden gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Bundesland, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

§ 3 Bekanntgabe 17

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Absatz 2 bestätigt wurde, werden vom Landesamt für Umweltschutz auf der Internet-Plattform "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa, www.resymesa.de) bekannt gegeben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Umweltschutz gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Daneben kann eine weitere Veröffentlichung im Internet erfolgen.

Teil 2
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 4 Allgemeine Pflichten

(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich gemäß den bodenschutz- und altlastenrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen.

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