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Regelwerk, Bau&Planung, Wirtschaft

Leitlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens von Bauunternehmen

Vom 13. Mai 2022
(BAnz. AT 20.06.2022 B5)



Archiv: 2005, 2019

1 Präambel

Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen. Durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (insbesondere § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A) erfasst. Herausgegeben wird die Leitlinie von dem für das Bauwesen zuständigen Bundesministerium.

Die Präqualifikation von Bauunternehmen wird von Bundes- und Landesministerien, in deren Zuständigkeit das Bauen fällt, sowie den kommunalen Spitzenverbänden als öffentliche Auftraggeber im Baubereich mitgetragen. Ebenso unterstützen die Haupt- und Wirtschaftsverbände der Bauindustrie, des Baugewerbes und spezieller Fachbereiche des Bauens als Vertreter der Auftragnehmerseite sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Präqualifikation.

Allen Unternehmen des in- und ausländischen Bauhaupt- und Baunebengewerbes ist die Möglichkeit einer Präqualifikation gegeben. Für Unternehmen, die Dienst- bzw. Lieferleistungen erbringen bzw. freiberufliche Tätigkeiten ausüben, hat diese Leitlinie keine Gültigkeit.

Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen eine Präqualifikation bei öffentlichen Bauausschreibungen, sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich. Im Vergleich zu der Abgabe einer Eigenerklärung (z.B. Formblatt 124

VHB oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung - EEE) ist der Eignungsnachweis durch die Präqualifikation, der Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB, bereits erbracht. Eine Vorlage der jeweiligen Einzelnachweise ist bei dieser Präqualifikation nicht erforderlich - bei Verwendung einer Eigenerklärung ist der entsprechende Nachweis noch nicht erbracht.

Für Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Arbeitsaufwand durch die Präqualifikation maßgeblich reduziert. Sie trägt dazu bei, den Wettbewerb und die Transparenz im Vergabeverfahren sicherzustellen.

2 Begriffsdefinitionen

(1) Präqualifikation PQ-VOB ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach den in Nummer 5.1 festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/a definierten Anforderungen. Diese entspricht einer Zertifizierung mit dem Unterschied, dass die Gültigkeit nicht durch ein Zertifikat, sondern durch den aktuell gültigen Eintrag in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB bestätigt ist.

(2) Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen (Amtliches Verzeichnis PQ-VOB) enthält die durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach VOB präqualifizierten Bauunternehmen. Das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB wird durch den "Verein für Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V." geführt und ist über die Homepage des Vereins (www.PQ-Verein.de) allgemein zugänglich.

(3) Präqualifizierungsstelle (PQ-Stelle) ist ein privates Unternehmen, dem vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." eine Konzession für die Tätigkeit als PQ-Stelle erteilt wurde und das die Präqualifikation nach VOB gem. dieser Leitlinie unabhängig und fachlich kompetent durchführt.

(4) Antragstellerin/Antragsteller kann jede natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst.

(5) Präqualifiziertes Bauunternehmen ist, nach Feststellung der Präqualifikation gemäß Absatz 1, ein im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB aufgeführtes Bauunternehmen.

(6) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die Referenzen vorgelegt und anerkannt wurden. Die Aufteilung ergibt sich aus den jeweiligen Geltungsbereichen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Hierbei wird zwischen Einzelleistungen, die im eigenen Betrieb erbracht wurden, sowie Komplettleistungen, die unabhängig vom ausführenden Unternehmen mit eigenem Führungspersonal koordiniert wurden, unterschieden. Die Präqualifizierung eines Komplettleistungsbereiches setzt mindestens die Präqualifizierung in einem zugeordneten Einzelleistungsbereich voraus.

Die Leistungsbereiche sind im Verzeichnis A (Einzelleistungsbereiche) und Verzeichnis B (Komplettleistungsbereiche) der Anlage 2 aufgeführt.

3 Organe der Präqualifizierung

3.1 Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen)

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

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