Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau&Planung, Wirtschaft

Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 25. April 2005

Vom 8. November 2005
(GMBl. Nr. 9 vom 15.02.2006 S. 154; BAnz. AT 18.09.2019 B1aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

erstellt von der Arbeitsgruppe "Präqualifizierung von Bauunternehmen" zusammengesetzt aus Vertretern der Bauministerkonferenz - Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der kommunalen Spitzenverbände, der Verbände des Ausbaugewerbes, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks

Geschäftsstelle: Referat B 15, E-Mail: Ref-B15@bmvbs.bund.de, Telefon: 0 30/20 08-71 54

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen.

(2) Allen Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist die Möglichkeit zu geben, wesentliche Teile der im Vergaberecht geforderten Eignungsnachweise (insbesondere Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit - § 8 VOB/A) durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie zu ersetzen.

2. Begriffsdefinitionen

(1) Präqualifikation ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach den in Nr. 6.1 festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 8 VOB/a definierten Anforderungen.

(2) bundesweit einheitliche Liste präqualifizierter Unternehmen ist eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Unternehmen aufgeführt werden.

(3) Präqualifizierungsstelle ist ein privates Unternehmen, das vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" beauftragt wird, die Präqualifikation unabhängig und kompetent durchzuführen.

(4) Antragsteller/Antragstellerin kann jede natürliche / juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst und eine Präqualifikation von einer Präqualifizierungsstelle zu erhalten, aufrechtzuerhalten oder zu erweitern sucht. Handelsrechtlich selbständige Niederlassungen sollen eine eigene Präqualifikation beantragen.

(5) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die sich ein Unternehmen präqualifizieren kann. Sie sind im Verzeichnis der Einzelleistungen aufgeführt (Anlage 2, Verzeichnis A).

Unternehmen können sich auch für Komplettleistungen präqualifizieren. Diese sind im Verzeichnis der Komplettleistungen aufgeführt (Anlage 2, Verzeichnis B).

3. Organe der Präqualifizierung

3.1. Präqualifizierungsstellen

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt.

Die Stellen verfahren einheitlich nach dieser Leitlinie. Sie unterstellen sich der Überwachung durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" und verpflichten sich, die Beschlüsse des Vereins bzw. des Beirates "Präqualifikation von Bauunternehmen" beim DVa umzusetzen.

Die Präqualifizierungsstellen erfüllen die Anforderungen der europäischen Norm DIN EN 45012, soweit diese auf die Präqualifizierungstätigkeit anwendbar ist. Die Anforderungen sind insbesondere in den Nrn. 3.1, 8, 9.2, 9.3 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 dieser Leitlinie enthalten.

Jede Präqualifizierungsstelle muss allen Antragstellern/Antragstellerinnen gleichen Zugang gewähren. Es dürfen keine unangemessenen finanziellen oder sonstigen Bedingungen gestellt werden. Die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen ist transparent und nichtdiskriminierend zu organisieren.

3.1.2 Verwaltungsstruktur

(1) Die Präqualifizierungsstellen müssen eine effiziente und kostensparende Struktur aufweisen, die die Unparteilichkeit sichert und Transparenz garantiert.

(2) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Präqualifizierungsstellen, die mit Präqualifizierungstätigkeiten betraut sind, müssen sachkundig und unparteiisch sein. Sie sind zur Verschwiegenheit im Hinblick auf ihre Präqualifizierungstätigkeit zu verpflichten. Es ist sicherzustellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Präqualifizierungsverfahren an Entscheidungen beteiligt wird.

(3) Die Präqualifizierungsstellen müssen einen verantwortlichen Leiter/eine verantwortliche Leiterin haben.

(4) Die Präqualifizierungsstellen nehmen eine klare Aufgabenzuordnung (einschließlich organisatorischer Identifizierung und Berichtspflichten innerhalb der Präqualifizierungsstelle) hinsichtlich

vor.

3.1.3 Organisationsstruktur

Die Präqualifizierungsstellen müssen folgende Beschreibungen ihrer Organisation haben und auf Anforderung verfügbar machen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion