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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung *

Vom 4. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.12.2009 S. 784)



Aufgrund des § 82 Abs. 4 Nr. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Die Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung vom 7. Februar 1997 (GVBl. S. 85) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als
  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 21a Abs. 2 ThürBO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 24a Abs. 2 ThürBO),
  3. Zertifizierungsstelle ( § 24b Abs. 1 ThürBO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 24b Abs. 2 ThürBO) oder
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6 ThürBO,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

"(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 21a Abs. 2 ThürBO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 24a Abs. 2 ThürBO),
  3. Zertifizierungsstelle ( § 24b Abs. 1 ThürBO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 24b Abs. 2 ThürBO),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung ( § 20 Abs. 6 ThürBO) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung ( § 20 Abs. 5 Satz 1 ThürBO),

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung; § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der weiteren Niederlassungen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Der Leiter muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Universität erfolgreich abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten

nachweisen.

"(1) Die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen sowie eine Person haben, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten sowie

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