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Regelwerk, Bau EU, national

ThürPÜZAVO - Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Thüringen -

Vom 7. Februar 1997
(GVBl. Nr. 5 vom 04.03.1997 S. 85; 04.12.2009 S. 784 09)


Aufgrund des § 82 Abs. 6 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:

§ 1 Anerkennung 09

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 21a Abs. 2 ThürBO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24a Abs. 2 ThürBO),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 24b Abs. 1 ThürBO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24b Abs. 2 ThürBO),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 20 Abs. 6 ThürBO) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 20 Abs. 5 Satz 1 ThürBO),

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(1a) Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung; § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der weiteren Niederlassungen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBO gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 09

(1) Die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen sowie eine Person haben, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten sowie
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen. Der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und der Stellvertreter, wenn ein solcher bestellt ist, müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. muß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen,
  3. darf durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein,
  4. muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

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(Stand: 06.09.2023)

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