umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Th (2)

zurück

Die Bewertungsmaßstäbe sind im Übrigen dem materiellen Recht zu entnehmen, also insbesondere den im jeweiligen Zulassungsverfahren maßgeblichen umweltbezogenen Vorschriften. Bei planerischen Entscheidungen - wie im Fall der Bebauungsplanung - können sich Bewertungsmaßstäbe aus denjenigen Rechtsvorschriften ergeben, die den Schutz der Umweltbelange in der planerischen Abwägungsentscheidung zum Gegenstand haben. Die Entscheidung, welche Bewertungsmaßstäbe bei einer konkreten Planung heranzuziehen sind, unterliegt nicht der Abwägung.

Aufgrund des summarischen Charakters der Vorprüfung ("überschlägige Prüfung") sind im Rahmen der Vorprüfung diesbezüglich jedoch keine ins Einzelne gehende Untersuchungen und Gutachten erforderlich. Es wird zumeist eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und/oder der Anwendung von Erfahrungswerten basierende "Einschätzung" der Gemeinde ausreichend sein.

Als Bewertungsmaßstäbe können je nach Lage des Einzelfalls in der Bebauungsplanung unter anderem herangezogen werden:

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht schon die voraussichtliche Erfüllung des Tatbestands der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Vorprüfung für sich genommen mit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung gleichgesetzt werden kann, da schon im Rahmen der Vorprüfung zu berücksichtigen ist, inwieweit Umweltauswirkungen, d. h. auch erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung, durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden ( § 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Prüfungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die UVP zu integrieren. Ebenso sollte eine ggf. erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach §§ 19a ff. BNatSchG mit der UVP koordiniert werden.

3 UVP-pflichtige Bebauungspläne - insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18 zum UVPG

Für die Pflicht zur Durchführung der UVPG im Bebauungsplanverfahren sind - wie bisher - grundsätzlich drei verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG), betreffen die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage.
     
    Beispiel:
    Einen konkret maßnahmenbezogenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für ein Kraftwerk mit mehr als 200 MW Feuerungswärmeleistung - siehe Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.

    Eine UVP muss in diesem Fall sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wobei sich die UVP im Bebauungsplanverfahren - entsprechend dem Planungsstand - vor allem auf die Standortfragen konzentrieren kann, während sich die UVP im Genehmigungsverfahren auf zusätzliche und andere - vor allem anlagenbezogene - erhebliche Umweltauswirkungen beschränken kann ( § 17 Satz 3 UVGP). In diesem Fall ist also eine zweistufige UVP durchzuführen.
     

  2. Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen ( § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG).
     
    Beispiel:
    Bei einer Bundesautobahn im Sinne von Nummer 14.3 der Anlage 1 zum UVPG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG.
    Hier ist die UVP einstufig im Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
     
  3. Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll ( § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG), können ferner auch Vorhaben betreffen, für die eine UVP im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Dies trifft bei den bauplanungsrechtlichen Vorhaben der Nummern 18 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG zu.
    Beispiel:
    Bebauungsplan für einen Hotelkomplex im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB mit einer Bettenzahl von insgesamt 300.
    Auch hier handelt es sich um eine einstufige UVP, da im anschließenden Baugenehmigungsverfahren keine UVP durchgeführt wird.

Speziell zu den zuletzt genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben enthält die Anlage 1 zum UVPG in den Nummern 18 bis 18.9 Regelungen. Diese unterwerfen solche Vorhaben einer UVP-pflicht, für die Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB aufgestellt werden und die einen bestimmten Größenwert (siehe § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG) erreichen oder überschreiten. Diese Vorhaben sind in Spalte 1 der Anlage mit einem "X" gekennzeichnet. Unterhalb dieses Größenwertes bzw. generell, wenn Bebauungspläne in sonstigen Gebieten für bauplanungsrechtliche Vorhaben aufgestellt werden und ein jeweils in der Anlage 1 bestimmter Prüfwert (siehe § 3c Abs. 1 UVPG) erreicht oder überschritten wird, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorhaben sind in Spalte 2 der Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet.

Auch ein Bebauungsplan, der als Angebotsplan als Art der Nutzung "Mischgebiet ( § 6 BauNVO)" festsetzt, ist nicht deshalb vorprüfungs- oder UVP-pflichtig, weil in seinem Geltungsbereich allgemein z.B. Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind, die die Prüfwerte oder Größenwerte erreichen, wenn bei der Planaufstellung die Ansiedlung solcher oder anderer UVP-pflichtiger Betriebe nicht erkennbar ist. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG stellt nicht auf allgemeine Angebotspläne, sondern auf maßnahmebezogene Bebauungspläne für bestimmte Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz ab. Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn der Bebauungsplan für das Mischgebiet seinerseits die Prüf- oder Größenwerte für Städtebauprojekte erreicht (Nummer 18.7 der Anlage 1 zum UVPG), weil dieses Vorhaben als eine Art Auffangtatbestand konzipiert ist.

Zu den bauplanungsrechtlichen Vorhaben, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-pflicht begründet wird, gehören der:

  1. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.1). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder eine Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.1.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall ein bei einer Bettenzahl von insgesamt 100 oder einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 (Nummer 18.1.2). Feriendörfer unterliegen bspw. auch dann ggf. der UVP-pflicht, wenn sie mit anderen Nutzungen (z.B. Wochenendhäusern) kombiniert werden. Maßgeblich ist allein, wie auch sinngemäß bei den anderen Vorhaben der Anlage 1, ob innerhalb des bauplanungsrechtlich festgesetzten Nutzungsspektrums konkrete Festsetzungen für ein ggf. UVP-pflichtiges Vorhaben getroffen werden und die sonstigen Merkmale und Größen- oder Leistungswerte für den jeweiligen Vorhabentyp erfüllt bzw. erreicht werden.
  2. Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.2). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Stellplatzzahl von 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.2.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt bei einer Stellplatzzahl von insgesamt 50 ein (Nummer 18.2.2).
  3. Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.3). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn die Größe des Plangebiets 10 ha erreicht oder überschreitet (Nummer 18.3.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein ab einer Größe von 4 ha (Nummer 18.3.2).
    Vom Begriff des Freizeitparks werden vor allem kommerzielle Freizeitgroßeinrichtungen erfasst. Als Freizeitparks kommen danach (und hierauf nehmen auch die o. g. "Schwellenwerte" Bezug) großflächige Freizeit- und Vergnügungsanlagen in Betracht, die in der Regel über mehrere stationäre Vergnügungseinrichtungen verfügen. Typischerweise wird das Angebot um Gastronomieeinrichtungen ergänzt. Reine Sport-, Kultur- oder (insbesondere naturnahe, wie beispielsweise Tierparks) Erholungsanlagen fallen nicht unter den Begriff des Freizeitparks.
  4. Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.4). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn der Parkplatz eine Fläche von 1 ha erreicht oder überschreitet (Nummer 18.4.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall ein bei einer Fläche von 0,5 ha ein (Nummer 18.4.2).
    Von dem Begriff des Parkplatzes werden grundsätzlich nur zusammenhängende, oberirdisch angelegte Parkflächen erfasst, die ggf. auch überdacht sein können. Tiefgaragen, Parkhäuser und ähnliche Hochbauten fallen nicht unter diesen Begriff (können indessen als Bestandteil eines anderen UVP-pflichtigen Vorhabens, z.B. eines Städtebauprojekts oder eines Einkaufszentrums einem Vorhaben nach einer anderen Nummer der Anlage 1 zum UVPG zugehörig sein).
  5. Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.5). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO) oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.5.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall bei einer Fläche von 20.000 m2 ein (Nummer 18.5.2).
    Der Vorhabentyp "Industriezone" wird zwar in der Regel als ein durch Industriegebiete geprägter Bereich verstanden werden können, im Einzelfall kann eine Industriezone jedoch auch Gewerbe- oder Sondergebiete (z.B. Hafengebiete) einschließen. Insoweit ist auf die identischen Schwellenwerte für Städtebauprojekte hinzuweisen, die aufgrund ihres Charakters als "Auffangtatbestand" eine genaue begriffliche Unterscheidung zwischen Industriezonen auf der einen und Städtebauprojekten auf der anderen Seite für die Praxis entbehrlich machen.
  6. Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.6). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine zulässige Geschossfläche von 5000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.6.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein bei einer Geschossfläche von 1200 m2 (Nummer 18.6.2).
    Die UVP-pflicht setzt in diesem Fall nicht die vorherige Prüfung der Auswirkungen solcher Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO voraus, vielmehr wird ausschließlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verwiesen, um die dort vorgegebenen Begrifflichkeiten aufzugreifen. Die ab dem Erreichen der jeweiligen "Schwellenwerte" gegebene Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls bzw. zur UVP kann insoweit mit der durch § 11 Abs. 3 BauNVO vorgeschriebenen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens verbunden werden.
  7. Bau eines Stadtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.7). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO) oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.7.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein bei einer Grundfläche von 20000 m2 (Nummer 18.7.2).
    Werden im Außenbereich gelegene Wochenendgebiete (Datschengebiete) überplant, hängt die UVP-pflicht davon ab, ob die über den vorhandenen Bestand hinaus ausgewiesenen Baurechte die genannten Werte erreichen (sofern nicht § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c greifen).
    Die Vorschrift ist als Auffangtatbestand - auch mit Rücksicht auf die EG- rechtliche Unbestimmtheit des Begriffs - konzipiert. Damit fallen alle Arten von baurechtlichen Vorhaben, insbesondere auch Siedlungserweiterungen für Wohnungsbau oder gewerbliche Zwecke in den Anwendungsbereich der UVP-pflicht bzw. Vorprüfungspflicht, sofern sie den Größenwert oder den Prüfwert erreichen. Dementsprechend fallen auch Bebauungspläne, in denen verschiedene Baugebiete ausgewiesen werden (z.B. Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete) unter diese Vorschrift.
    Auch bei Bebauungsplänen, die für sich genommen nicht unter den Auffangtatbestand für die Städtebauprojekte fallen, da die entsprechenden Prüf- bzw. Größenwerte für die zulässige Grundfläche nicht erreicht werden, ist darauf zu achten, ob sie ggf. einen anderen Tatbestand nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG erfüllen, bspw. weil unter anderem auch der Bau eines Parkplatzes im Zusammenhang mit einem Freizeitpark schon für sich genommen den jeweiligen Prüf- bzw. Größenwert erreicht.
    Die Vorprüfung bzw. UVP kann dann - unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Zusammenhangs mit dem anderen Vorhaben auf z.B. den Parkplatz beschränkt werden.
  8. Bau eines Vorhabens der in den vorangegangenen Nummern genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird (Nummer 18.8).
    Bei den in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben wird für die UVP-pflicht bzw. die Vorprüfungspflicht neben der Größe im Wesentlichen an die Lage im Außenbereich als Standortfaktor angeknüpft. Nach Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG greift eine Vorprüfungspflicht auch für den Fall, wenn für den Bau solcher Anlagen in sonstigen Gebieten, d. h. nach § 30 Abs. 1 und 2 bzw. § 34 BauGB, ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird. Auch wenn bei diesen Vorhaben der obere Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, ist zunächst nur eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
  9. Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Umweltverträglichkeitsrichtlinien eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch ein Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt (Nummer 18.9).

4 Änderungen des Baugesetzbuches

4.1 Umweltbericht ( § 2a BauGB)

4.1.1 Funktion des Umweltberichts

Nach § 2a BauGB ist bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen ein Umweltbericht in die Planbegründung aufzunehmen. Innerhalb der dreistufigen Verfahrensabfolge der UVP (Ermittlung, Beschreibung, Bewertung; vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) übernimmt der Umweltbericht die Funktion der Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen. Deren Bewertung erfolgt in einem eigenen Teil der Planbegründung, der ggfs. nach Abschluss der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 und 4 BauGB überarbeitet werden muss. Durch die Integration des Umweltberichtes in die nach § 9 Abs. 8 BauGB ohnehin erforderliche Planbegründung ergeben sich keine grundsätzlichen Abweichungen vom herkömmlichen Aufstellungsverfahren.

Der Umweltbericht trägt in vierfacher Hinsicht dem verfahrensrechtlichen Ansatz der UVP Rechnung: Um - erstens - eine frühzeitige Prüfung der Umweltauswirkungen ( § 1 UVPG) sicherzustellen, ist der Umweltbericht gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung aufzunehmen. Er soll - zweitens - als Bestandteil der gem. § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Entwurfsbegründung die Öffentlichkeit über die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens informieren und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung geben. Der Bericht wird - drittens - den Umweltbehörden als Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB zur Kenntnis gegeben, damit die Entscheidung über den Bebauungsplan auf einer umweltfachlich gesicherten Informationsgrundlage getroffen wird. Viertens ist die in dem Umweltbericht enthaltene Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen zusammen mit der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB der Gemeindevertretung bei der abschließenden Entscheidung über den Bebauungsplan vorzulegen.

Diese von anderen betroffenen Belangen getrennte Gesamtschau der nachteiligen Folgen des geplanten Vorhabens für die Umwelt dient dem wesentlichen Anliegen der UVP, durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen die Chance zu erhöhen, dass die Entscheidungsträger die Umweltauswirkungen der Planung tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

In praktischer Hinsicht kann die Gemeinde die detaillierten Vorgaben in § 2a Abs. 1 und 2 BauGB als eine Checkliste nutzen, wenn sie zu Beginn des Verfahrens den Umfang der Ermittlungen festlegt. Es ist zudem ratsam, den Umweltbericht in der Reihenfolge der Aufzählung in § 2a Abs. 1 und 2 BauGB zu gliedern, da diese der zeitlichen Abfolge des Planungsprozesses entspricht.

Die Regelung des § 2a führt zu einer klar strukturierten Aufnahme der berührten Umweltbelange in die Begründung zum Bebauungsplan. Es ist daher sinnvoll, sich auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen an diese Struktur anzulehnen.

4.1.2 Inhalt des Umweltberichts

4.1.2.1 Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Entscheidungen zur UVP geäußert und dabei unter anderem folgende Ausführungen gemacht:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen. Sie ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbasis zu schaffen, da verhindert wird, dass diese Belange in einer atomisierten Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt." (BVerwG, Beschluss vom 22.03.1999,4 BN 27/98, NVwZ 1999, 898).

"Das Umweltrecht hat durch die UVP- Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftliche Regelung enthält sich materieller Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gem. Art. 8 "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" zu berücksichtigen ist. Aus ihr gleichwohl materielle Entscheidungskriterien abzuleiten, ist schon deshalb nicht möglich, weil sie keinen Maßstab dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt. Insoweit ist sie ergebnisneutral. Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP- Richtlinie verlangt nur, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat." (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996,4c 5.95, BVerwGE 100, 239, 243).

"UVP- Richtlinie und UVP-Gesetz haben in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen zwar ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben und damit für der Planfeststellung bedürfende Vorhaben (und auch sonstige UVP-pflichtige Vorhaben) den Abwägungsvorgang (Sammlung und Bewertung des Abwägungsmaterials) in bestimmter Weise neu strukturiert. Sie haben aber die Anforderungen an die in die Abwägung einzustellenden Belange materiellrechtlich nicht verschärft, etwa derart, dass Umwelt belange, die bisher - im konkreten Fall - als nicht abwägungserheblich anzusehen und deshalb zu vernachlässigen gewesen wären, nunmehr erheblich wären oder dass Umweltbelange kraft Gesetzes einen höheren Stellenwert, eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe oder gar Vorrang hätten."(BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4c 19.94, BVerwGE 100, 370, 377 f.)

Die Angaben, die im Umweltbericht zu machen sind, entsprechen dem umweltrelevanten Abwägungsmaterial, das auch im herkömmlichen Bebauungsplanverfahren ohne UVP zu ermitteln ist. Einen Unterschied weist hingegen die Form der Darstellung auf: Während sich im Verfahren ohne UVP die Begründung zum Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 8 BauGB auf die wesentlichen Umweltauswirkungen beschränken darf, erfordert der Katalog des § 2a BauGB eine eingehende Darstellung der ohnehin zu ermittelnden Auswirkungen.

Der Umweltbericht ist ein eigenständiges Kapitel der Planbegründung mit dem in § 2a BauGB umschriebenen Inhalt. Die in der Praxis übliche Erstellung einer sog. Umweltverträglichkeitsstudie oder -untersuchung durch einen eigens beauftragten Gutachter ist rechtlich nicht geboten. Sofern ein externer Gutachter beauftragt wird, bietet es sich an, diese Kosten durch städtebaulichen Vertrag auf einen Investor zu übertragen. Andererseits entspricht eine bloße Sammlung verschiedener Gutachten und Stellungnahmen den unter 4.1.1 beschriebenen Funktionen des § 2a BauGB nicht. Unproblematisch ist es hingegen, wenn innerhalb einer systematischen Darstellung wegen einzelner Fragen auf Fachgutachten verwiesen wird; diese müssen dann allerdings als Anlagen Bestandteil des Umweltberichtes (und damit der Begründung) und mit diesem Gegenstand der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 BauGB sein.

Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ( § 8a Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB) erforderliche Bestandsaufnahme sowie die Prognose der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft können ohne weiteres in den Umweltbericht integriert werden, so dass Doppelungen vermieden werden.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion