umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Th (1)

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Regelwerk

Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung
- Thüringen -

Vom 10. Oktober 2001
(ThürStAnz Nr. 46 vom 12.11.2001 S. 2384-2394aufgehoben)


0 Vorbemerkung

  1. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die bisherige Praxis hinausgeht und etwa zusätzliche Arbeiten und in der Regel auch kostenträchtigen Prüfungsaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer UVP dem Grunde nach um die formale Zusammenfassung dessen handelt, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials.
    Dieses sollte dazu führen, dass die Gemeinden bei Unsicherheiten im Rahmen der Anwendung der komplexen Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (§ 3b UVPG), zur UVP-pflicht im Einzelfall (Screening) (§ 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 3e UVPG) im Zweifelsfall eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine UVP vornehmen.
  2. Eine UVP dürfte sich in aller Regel ohne besondere Probleme in den Planungsprozess einbauen lassen:
    Die UVP ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung dem Umweltbericht - zu erfassen, der Öffentlichkeit einschließlich den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. In der Bauleitplanung erfolgt die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.
  3. Die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung der EU- Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann dazu führen, dass im Einzelfall ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen ist oder bei einem laufenden Bebauungsplanverfahren einzelne Schritte im Hinblick auf ein unterbliebenes Screening bzw. eine unterbliebene UVP nachzuholen sind. Hierzu sei deutlich auf die Erläuterungen zum Überleitungsrecht hingewiesen (vgl. Nr. 2.1 und 4.6).
  4. Diese Bekanntmachung betrifft nur die Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie durch das eingangs genannte Artikelgesetz. Er befasst sich nicht mit der sog. Plan-UVP. Die hierzu erlassene Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr. L 197 vom 21. Juni 2001, S. 30 muss vom nationalen Gesetzgeber erst noch umgesetzt werden, und zwar bis zum 21. Juli 2004.

1. Allgemeines/Überblick über die Änderungen

Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) dient insgesamt der Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts, dabei auch insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP- Änderungsrichtlinie).

Mit dem Artikelgesetz sind unter anderem das UVP- Gesetz (Artikel 1), das Baugesetzbuch (Artikel 12), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Artikel 2) sowie einige auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen, vor allem die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV- Artikel 4) und diverse Verkehrswegegesetze geändert worden.

Mit Bezug auf das Bauplanungsrecht liegt die wesentliche Änderung durch das Gesetz konzeptionell darin, dass die Pflicht zur UVP ("Ob") wie bisher im UVPG, die speziellen Verfahrensanforderungen der UVP ("Wie") hingegen im BauGB selbst geregelt werden. Für die Bebauungsplanung ist insbesondere auch auf die - richtlinienbedingte - Ausweitung UVP-pflichtiger bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG hinzuweisen.

Mit der geänderten Anlage 1 zum UVP- Gesetz wird auch hinsichtlich sonstiger (nicht bauplanungsrechtlicher Vorhaben) der Anwendungsbereich der Umweltweltverträglichkeitsprüfung ausgeweitet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH werden z.B. die Projekte des Anhangs II der UVP- Änderungsrichtlinie mit Ausnahme einzelner Vorhaben, für deren Regelung dem Bund die Kompetenz fehlt, vollständig erfasst. Neu ist dabei, dass zur Feststellung der UVP-pflichtigkeit von Vorhaben ein so genanntes "Screening"- Verfahren eingeführt wird, indem entsprechend den Auswahlkriterien der Anlage 2 zum UVPG entschieden werden muss, ob im Einzelfall eine UVP durchzuführen ist (§ 3c UVPG). Nach § 3c Abs. 1 UVPG ist zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG umfassenden Vorprüfung und einer besonderen standortbezogenen Vorprüfung (hinsichtlich der Kriterien nach Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG) zu unterscheiden.

Für die Bebauungsplanung sind nach § 17 UVPG von den Gemeinden ausschließlich die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs zur UVP anzuwenden (§§ 2a, 3, 4 und 4a BauGB). Die Gemeinde ist für die Bebauungsplanung die i. S. d. UVPG zuständige Behörde.

Unter den neuen Verfahrensvorschriften kommt der Regelung des § 2a BauGB über den Umweltbericht die größte praktische Bedeutung zu. Es kann sinnvoll sein, die darin enthaltene klare Struktur auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen für die Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials zu nutzen.

2. UVP-pflicht nach dem UVPG

Für die Pflicht zur Durchführung einer UVP ist nach dem UVPG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Vorhaben, die entweder

  1. aufgrund der gesetzlich festgelegten Merkmale in jedem Fall einer UVP zu unterziehen sind ("Regel-UVP"; vgl. Nr. 2.1) oder
  2. aufgrund einer vorgeschriebenen Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") UVP-pflichtig sein können (vgl. Nr. 2.2).

2.1 "Regel-UVP"

Für die "Regel- UVP" sind die Vorschriften der §§ 3b und 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG maßgeblich.

Nach § 3b Abs. 1 UVPG ergibt sich immer eine Pflicht zur Durchführung der UVP, wenn ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben errichtet werden soll.

Hierfür müssen die in der Anlage 1 genannten Merkmale vorliegen -

Beispiel:
Nummer 1.7 "Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle"

und ggf. angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden.

Beispiele:
Nummer 1.1.1 Errichtung eines Kraftwerks "mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW" oder Nummer 18.6.1 Bau eines Einkaufszentrums mit einer zulässigen Geschossfläche von 5000 m2 im bisherigen Außenbereich, für den ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Nach § 3b Abs. 2 UVPG besteht bei kumulierenden Vorhaben ebenfalls die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn die Vorhaben zusammen die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz unter dem Begriff des kumulierenden Vorhabens auch Vorhaben erfasst, die von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen. Die Vorhaben müssen jedoch gleichzeitig verwirklicht werden,

Beispiel:
Im Rahmen einer Siedlungserweiterung werden mit zwei Bebauungsplänen zwei zusammenhängende Bau gebiete (ein Wohngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 60.000 m2 und ein Mischgebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 50.000 m2 ) im bisherigen Außenbereich entwickelt. UVP-pflichtig, da der maßgebliche Größenwert nach Nummer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG erreicht bzw. überschritten wird und da beide Vorhaben für sich genommen nach Nummer 18.7.2 einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen.

Eine "Gleichzeitigkeit" der Verwirklichung ist nur gegeben, wenn die Bebauungsplanverfahren sich zumindest teilweise überschneiden.

Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist eine UVP auch dann durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch Erweiterung eines bestehenden (bislang nicht UVP-pflichtigen) Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten ist ("Hineinwachsen" in die UVP-pflicht). Dabei ist die UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens für die Erweiterung durchzuführen. Mit Rücksicht auf den dynamischen Charakter der Siedlungsentwicklung sind von dieser Regelung Industriezonen und Städtebauprojekte nach Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ausgenommen. Ferner ist bei älteren Vorhaben zu berücksichtigen, dass der Bestand bei Bestimmung der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt bleibt, wenn die jeweiligen Vorhaben vor Ablauf der für sie einschlägigen Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG (d. h. vor dem 03.07.1988) bzw. 97/11/EG (d.h. vordem 14.03.1999) bereits bestanden.

Beispiel:
Für ein 1995 "auf der Grünen Wiese" errichtetes Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 4 500 m2 soll eine Erweiterung um 1000 m2 Geschossfläche ermöglicht werden. Der hierzu ggf. erforderliche Bebauungsplan ist nicht UVP-pflichtig, obwohl insgesamt der Größenwert von 5000 m2 Geschossfläche (siehe Nummer 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG) überschritten wird, da das Vorhaben bereits vor dem 14. März 1999 errichtet wurde.

§ 3e UVPG behandelt schließlich den Fall der Änderung oder Erweiterung von für sich genommen bereits UVP-pflichtigen, bestehenden Vorhaben. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist eine UVP immer durchzuführen, wenn die für das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG genannten Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden.

Beispiel:
Die Kapazität eines Hotelkomplexes mit 300 Gästezimmern wird durch Änderung/Erweiterung eines Bebauungsplans in den bisherigen Außenbereich hinein um 200 Gästezimmer heraufgesetzt.

UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne des § 3e UVPG sind auch Vorhaben, für die noch keine UVP durchgeführt worden ist, die aber - würden sie nach neuem Recht zugelassen - die Voraussetzungen für die UVP-pflichtigkeit nach den §§ 3a bis f UVGP in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG erfüllen. Dies betrifft auch die Änderung oder Erweiterung solcher Vorhaben, die bereits vor In- Kraft- Treten des UVPG a. F ohne UVP zugelassen worden sind.

2.2 UVP-pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls

Für die Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") sind die Vorschriften des § 3c Abs. 1 und des § 3e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVPG maßgeblich.

Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG ist eine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wenn dies in der Anlage 1 zum UVPG für das jeweilige Vorhaben vorgesehen ist. Hinsichtlich der Vorprüfung wird im Gesetz zwischen einer "allgemeinen Vorprüfung" (Satz 1) und einer "standortbezogenen Vorprüfung" (Satz 2) unterschieden. Welche Art der Vorprüfung jeweils vorzunehmen ist, ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG durch die Angabe "A" (= allgemeine Vorprüfung) bzw. "S" (= standortbezogene Vorprüfung). Für die bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG spielt die Kategorie der standortbezogenen Vorprüfung keine Rolle, weil hier stets entweder eine Regel- UVP oder eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben ist.

Da sich in dem zu dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Planspiel herausgestellt hat, dass der Aufwand bei beiden Arten der Vorprüfung weitgehend gleich ist, ist es zur Vermeidung von Fehlern sinnvoll, immer dann, wenn eine Vorprüfung vorgeschrieben ist, eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.

Bei der allgemeinen Vorprüfung ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG eine überschlägige Prüfung durchzuführen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens (bzw. im Bebauungsplanverfahren die Beschlussfassung über den Bebauungsplan) zu berücksichtigen wären. Dabei hat die Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG beispielhaft aufgeführten Kriterien zu erfolgen, die die Merkmale des Vorhabens, den Standort und die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens erfassen.

Bei der standortbezogenen Vorprüfung sind im Gegensatz zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG lediglich die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Damit ist vor allem die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in dem gemeinsamen Einwirkungsbereich auch im Rahmen einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung einer überschlägigen Prüfung zu unterziehen.

Sowohl für die allgemeine wie auch für die standortbezogene Vorprüfung gilt ferner, dass vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, soweit sie bestimmte Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, in Rechnung gestellt werden müssen (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist hinsichtlich der Intensität der Prüfung und bei der Einschätzung, ob entscheidungserhebliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben sein können, ferner zu berücksichtigen, wie weit die Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Aus § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG ergibt sich schließlich, dass auch für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte die Bestimmungen zu kumulierenden Vorhaben in § 3b Abs. 2 und 3 UVPG entsprechend anzuwenden sind.

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist ferner in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG für den Fall der Änderung oder Erweiterung bereits bestehender, schon UVP-pflichtiger Vorhaben gegeben, wenn die Änderung oder Erweiterung nicht bereits nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG selbst (wegen Erreichens der Größen- oder Leistungswerte) unmittelbar UVP-pflichtig ist. Bei der Vorprüfung sind auch diejenigen seit der nationalen Einführung der UVP-pflicht vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen zu berücksichtigen, für die bisher keine UVPen durchgeführt worden sind.

Für bereits UVP-pflichtige bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 zum UVPG bestimmt § 3e Abs. 2 insoweit als Ausnahme, dass hier durch die Änderung oder Erweiterung der jeweils einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten werden muss, um zu einer Vorprüfungspflicht zu kommen.

Beispiel:
Die Kapazität des bereits UVP-pflichtigen Hotelkomplexes (s. o.) wird um weitere 80 Gästezimmer heraufgesetzt: vorprüfungspflichtig, da der Prüfwert gemäß Nummer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erreicht wird.

In allen genannten Fällen ist aufgrund der Vorprüfung eine UVP nur durchzuführen, "wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde (im Bebauungsplanverfahren: der Gemeinde) aufgrund überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Kriterien "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" haben kann, die für die Genehmigungs- bzw. Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hieraus folgt, dass der Prüfungsumfang im Rahmen der Vorprüfung geringer ist als im Rahmen der UVP selbst. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls handelt es sich lediglich um eine überschlägige Prüfung, ob eine vertiefte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG (bzw. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) aufgeführten Schutzgüter wegen der Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich ist.

Das Gesetz enthält keine Regelungen zum Zeitpunkt, zu dem die Vorprüfung durchgeführt werden soll. Nach Auffassung der Gemeinden, die an dem zum Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Planspiel teilgenommen haben, sollte die Vorprüfung aber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass entgegen dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP erforderlich ist, ist diese unbeschadet der Regelung des § 214 Abs. 1a Nr. 2 BauGB nachzuholen.

Dabei werden die Schutzgüter

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

anhand der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG auf eine mögliche Betroffenheit überprüft. Die Kriterien der Anlage 2 beziehen sich

  1. auf die Merkmale des Vorhabens,
  2. den Standort des Vorhabens und
  3. die Merkmale der möglichen Auswirkungen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des lediglich beispielhaften ("insbesondere") Kriterienkatalogs wird auf den Text der Anlage 2 zum UVPG verwiesen.

Zur Frage der "Erheblichkeit" nachteiliger Umweltauswirkungen enthält das UVPG keine ausdrücklichen Vorgaben. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund des ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakters der UVP-Richtlinie bzw. des UVP-Gesetzes. Allerdings sind die ggf. für das Vorhaben in der Anlage 1 vorhandenen Größen- oder Leistungswerte als eine Wertung des Gesetzgebers anzusehen, wann bei einem Vorhaben in der Regel von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auszugehen ist (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG). Bei lediglich vorprüfungspflichtigen Vorhaben kann somit von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nur ausgegangen werden, wenn sie aufgrund der in Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien vergleichbar "schwere" Umweltauswirkungen haben können.

Im Übrigen - insbesondere wenn wie bei Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG Größen- und Leistungswerte nicht normiert sind - ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Prüfwerte überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

weiter .

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