umwelt-online: Prüfung der Umweltverträglichkeit im Bauplanungsrecht (2)

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4.4 Übersichten zur UVP-Pflicht

Übersicht 1

UVP-Pflicht bei Vorhaben nach Nummern 1 bis 17 der Anlage 1 zum UVPG ( § 3b Abs. 1 und 2)

Wenn nach Spalte 1 eine UVP durchzuführen ist (Merkmal "X"). Wenn nach Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Merkmal "A") durchzuführen ist und diese ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist Wenn nach Spalte 2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Merkmal "S") durchzuführen ist und diese ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
 
Übersicht 2

UVP-Pflicht bei Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 im bisherigen Außenbereich (Nrn. 18.1 bis 18.7) bzw. in Gebieten nach §§ 30 oder 34 BauGB (Nr. 18.8) ( § 3b Abs. 1 und 2 UVPG)

Wenn für ein Vorhaben der Nummern 18.1 bis 18.7 nach Spalte 1 eine Regel-UVP durchzuführen ist (Merkmal "X"). Wenn für ein Vorhaben der Nummern 18.1 bis 18.8 nach Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Merkmal "A") durchzuführen ist und diese ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
 
Übersicht 3

UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben ( § 3b Abs. 2 und 3 UVPG) (Hineinwachsen in die UVP)

Wenn ein wegen seiner Größe oder Leistung bisher nicht UVP-pflichtiges Vorhaben durch die Änderung oder Erweiterung die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet und nach Spalte 1 (Merkmal "X") eine UVP-Pflicht besteht. Wenn ein wegen seiner Größe oder Leistung bisher nicht UVP-pflichtiges Vorhaben die Schwellenwerte durch die Änderung oder Erweiterung erreicht oder überschreitet und die nach Spalte 2 (Merkmal "A" oder "S") erforderliche allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls bei Berücksichtigung des Bestandes ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
Hinweis:
  • Beim Hineinwachsen in die Vorprüfung gilt trotz der generellen Verweisung in § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG der § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG nicht.
  • Werden Industriezonen oder Städtebauprojekte nach Nummern 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG erweitert oder geändert, setzt eine Überprüfung erst ein, wenn die Änderung oder Erweiterung selbst den Prüfwert für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erreicht.
  • Bei Erweiterungen bleibt der Bestand unberücksichtigt, der bis zur Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG (3. Juli 1988) bzw. der Richtlinie 97/11/EG (14. März 1999) vorhanden war.
 
Übersicht 4

UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung von Vorhaben, die infolge ihrer Größe UVP-pflichtig sind ( § 3e UVPG)

Wenn die Änderung oder Erweiterung selbst wegen ihrer Größe (Spalte 1:
Merkmal "X") UVP-pflichtig ist.
Wenn die Änderung oder Erweiterung selbst wegen ihrer Größe (Spalte 2: Merkmal "A") eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfordert und diese Vorprüfung ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen; frühere Änderungen oder Erweiterungen, für die keine UVP durchgeführt wurde, sind einzubeziehen.

4.5 Zu einzelnen bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG

Nummer 18.4 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG schreiben für Parkplätze ab einer bestimmten Größe eine UVP oder zumindest eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor. Gemeint sind selbständige Parkplätze (z.B. für Strandbesucher). Sind die Parkplätze Bestandteil eines anderen, in Nummer 18 genannten Vorhabens (z.B. Bestandteil einer Hotelanlage, einer Industriezone oder eines Städtebauprojekts), sind sie als Teil dieses Vorhabens in die UVP einzubeziehen.

Soweit Schwellenwerte für Industriezonen oder Städtebauprojekte (Nr. 18.5 und 18.7 der Anlage 1 zum UVPG) genannt werden, beziehen sie sich auf die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO. Sie wird nach § 19 Abs. 3 BauNVO berechnet; § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BauNVO sind nicht anzuwenden.

Unter den Begriff Freizeitpark (Nr. 18.3 der Anlage 1 zum UVPG) fallen vor allem kommerzielle Großeinrichtungen. Reine Sport-, Kultur- oder naturnahe Erholungseinrichtungen (z.B. Tierparks) fallen nicht hierunter.

Die in Nummer 18.6

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