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Regelwerk

Prüfung der Umweltverträglichkeit im Bauplanungsrecht
- Schleswig-Holstein -

20. November 2001
(AmtsBl. Nr. 49 vom 03. Dezember 2001 S. 626)
Gl. Nr. 2321.1


Erlass des Innenministeriums vom - IV 63 - 511.51 -

1 Hinweise zur geänderten Rechtslage

Das (Artikel-)Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) setzt mehrere EG- bzw. EWG-Richtlinien durch Änderung einer Vielzahl von Gesetzen bzw. Verordnungen in innerstaatliches Recht um. Für das Bauplanungsrecht ist lediglich die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG und der ihr zugrunde liegenden UVP-Richtlinie 85/337/EWG von Bedeutung. Diese Umsetzung geschieht durch Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2122) (Artikel 1 des Gesetzes), und durch Änderung und Ergänzungen des Baugesetzbuchs i.d.F. vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I S. 137) (Artikel 12 des Gesetzes). Von den Änderungen und Ergänzungen des Baugesetzbuches betroffen sind die §§ 1a, 2a (neu), 3, 4, 4a, 4b, 10, 11, 12, 33, 214 und 245c (neu).

Wesentlich sind

Die Gesetzesänderungen verlangen hinsichtlich der UVP jedoch nichts im Grundsatz Neues. Die UVP ist die Untersuchung und Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss: Die Feststellung, Aufbereitung und Bewertung der Fakten, die für eine sachgerechte Abwägung insbesondere der in § 1 Abs. 5 Nr. 1, 4 und 7 BauGB genannten Belange wichtig sind. Hier können die Gemeinden in großem Umfang auf Erhebungen, Bewertungen und Ergebnisse der Landschaftsplanung zurückgreifen.

2 Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1 Prüfung der Auswirkungen auf Schutzgüter

Nach § 2 Abs. 1 UVPG ermittelt, beschreibt und bewertet eine UVP die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.

Eine Prüfung der Wechselwirkungen bedeutet z.B., dass eine Verlagerung der Auswirkungen und Sekundärauswirkungen zwischen den Schutzgütern, die sich gegenseitig in der Wirkung addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern können, festgestellt, beschrieben und bewertet werden. Dies sind z.B.

Hinweise zu diesen komplexen Sachverhalten finden sich in der Broschüre "Wechselwirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein.

2.2 Prüfung und Darstellung von Alternativen

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist in dem Umweltbericht als Teil der Begründung des B-Plans eine Übersicht über die wichtigsten (tatsächlich) geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten (Konzept und Standortalternativen) und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die in Aussicht genommene Planung im Hinblick auf Umweltauswirkungen aufzunehmen. Zwar ergibt sich aus dem UVPG keine eigenständige Pflicht zur Prüfung von Alternativen, jedoch folgt aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, diejenigen Alternativen zu prüfen, die im Hinblick auf die Darstellungen des F-Planes noch ernsthaft in Betracht kommen (siehe auch Urteil BVerwG vom 21. März 1996 - 4 C 19.94-, BVerwGE 100, S. 370, 377). § 2a Abs. 1 Nr. 5 BauGB verlangt im Umweltbericht eine - bezogen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UVPG genannten Umweltgesichtspunkte - gesonderte Begründung. Zum weiteren Inhalt des Berichts siehe Tz. 5.4.3.

Nach § 17

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