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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung
- Sachsen -

Vom 10. August 2014
(Sächs.GVBl. Nr. 12 vom 30.08.2014 S. 455)



Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von § 199 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, und
  2. durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Sächsische Gutachterausschussverordnung - SächsGAVO) vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 161), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch Sächsische Gutachterausschussverordnung SächsGAVO - "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Sächsische Gutachterausschussverordnung - SächsGAVO)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Bedienstete der für die steuerliche Bewertung von Grundstücken örtlich zuständigen Finanzbehörde sein" durch die Wörter "Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer
  1. nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248, 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist,
  2. der Vertretung oder einem Ausschuss der Gebietskörperschaft, mit Ausnahme des Umlegungsausschusses nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Umlegungsausschüsse nach dem Baugesetzbuch (Sächsische Umlegungsausschussverordnung - SächsUAVO) vom 20. August 2008 (SächsGVBl. S. 588), in der jeweils geltenden Fassung, angehört, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist.
"Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist."

3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres oder" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern, von denen einer Be diensteter der für die steuerliche Bewertung von Grundstücken örtlich zuständigen Finanzbehörde sein muss, tätig. Bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB und der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 BauGB wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern tätig. "(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten sonstigen für
die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern, von denen einer die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllen muss, tätig."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827,2839)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 5 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 6" ersetzt.

6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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