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Regelwerk

SächsGAVO - Sächsische Gutachterausschussverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

- Sachsen -

Vom 15. November 2011
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 15.12.2011 S. 598; 01.03.2012 S. 157; 10.08.2014 S. 455 14)


Archiv 1991

Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, und
  2. durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist.

Abschnitt 1
Gutachterausschüsse

§ 1 Bildung und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse

(1) Bei den Kreisfreien Städten und bei den Landkreisen werden selbständige Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen gebildet.

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)".

(3) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. Liegt das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche liegt. Dasselbe gilt, wenn die Begutachtung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, beantragt wird.

§ 2 Bestellung der Gutachter 14

(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei den Kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch den Landrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mindestens zwei weitere Gutachter müssen Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein; die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Sind im Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig, soll jede örtlich zuständige Finanzbehörde mit einem Gutachter im Gutachterausschuss vertreten sein. Die Bestellung ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sind während der Amtsperiode des Gutachterausschusses weitere Gutachter zu bestellen, werden diese nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(3) Der Vorsitzende muss Bediensteter der Gebietskörperschaft sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Für den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachter ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen.

(4) Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Im Übrigen bleibt § 192 Abs. 3 BauGB unberührt.

(5) Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.

§ 3 Pflichten der Gutachter

(1) Die Gutachter sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind, auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.

(2) Die Gutachter sind vor der Übernahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach Absatz 1 besonders zu verpflichten sowie darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach § 5 Abs. 4 unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 4 Abberufung und vorzeitige Beendigung 14

(1) Ein Gutachter ist bei den Kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch den Landrat abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Gutachter kann durch den Oberbürgermeister oder den Landrat abberufen werden, wenn

  1. er gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen hat,
  2. er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl er von der Mitwirkung ausgeschlossen war oder
  3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Amtszeit eines Gutachters endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes.

§ 5 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Beschlussfassung 14

(1) Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig.

(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193

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