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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Camping- und Wochenendplatzverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. August 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 24.08.2017 S. 184)



Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 18. September 1984 (GVBl. S. 195), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-8, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Begriffe "Anwendungsbereich, Begriffe".

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Campingplätze sind Plätze, die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Plätze, die nur gelegentlich oder für kurze Zeit zum Aufstellen von Zelten bestimmt sind, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. "Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "nur Wohnfahrzeuge" werden durch das Wort "Wohnmobile" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Zahl "40" durch die Zahl "50" ersetzt.

g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 3 bestimmt sind."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Standplätze, die ausschließlich für Wohnmobile bestimmt sind, müssen mindestens 20 m2 groß sein."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein. Auf einem Aufstellplatz dürfen nicht mehrere Kleinwochenendhäuser aufgestellt werden. Die Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. "(3) Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 25 m2 müssen mindestens 100 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 5 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 25 m2 müssen mindestens 65 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze nach Satz 2 sind abweichend von § 5 Abs. 1 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens zehn Aufstellplätzen zu unterteilen. Auf einem Aufstellplatz dürfen nicht mehrere Kleinwochenendhäuser aufgestellt werden."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte ", Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, gemeinschaftliche Einrichtungen" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter aufzustellen. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen von der übrigen Platzanlage abgeschirmt sein.

(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein, insbesondere der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen.

(4) Die für den Betrieb der Plätze erforderlichen gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein."

4. § 5

§ 5 Gemeinschaftliche Einrichtungen

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: Trinkwasserzapfstellen, Wascheinrichtungen - Waschplätze, Duschen -, Geschirrspülbecken, Wäschespülbecken, Toilettenanlagen mit Handwaschbecken in den Vorräumen und mit den Toilettenanlagen räumlich verbundene Einrichtungen zum Einbringen des Abwassers aus den Spüleinrichtungen und der Fäkalien aus den Toiletten der Wohnwagen, Zelte und Kleinwochenendhäuser.

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