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Regelwerk, Bau und Planung

Camping- und Wochenendplatzverordnung
Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze

- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. September 1984
(GVBl. 1984 S. 195; 16.12.2002 S. 481, 08.08.2017 S. 184 17)
Gl.-Nr.: 210-1-8


Auf Grund des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl. S. 264), BS 213-1, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe 17

(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze.

(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.

(3) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten und vorübergehenden Bewohnen von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind.

(4) Wohnwagen sind Wohnmobile, Wohnanhänger und Klappanhänger.

(5) Kleinwochenendhäuser sind:

  1. Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 50 m2 und einer Gesamthöhe bis zu 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz mit einer Grundfläche bis zu 10 m2 oder ein Vorzelt außer Betracht,
  2. Mobilheime, wenn die Maße nach Nummer 1 eingehalten werden; Mobilheime sind zum Bestimmungsort überführte Anlagen, die nicht selbst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können,
  3. Wohnwagen, die nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellt sind.

(6) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 3 bestimmt sind.

§ 2 Zufahrt und innere Fahrwege

Camping- und Wochenendplätze müssen eine Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen mindestens 3 m breit und für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. Es müssen ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sein.

§ 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge 17

(1) Standplätze müssen mindestens 75 m2 groß sein. Wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, genügen 65 m2. Standplätze, die ausschließlich für Wohnmobile bestimmt sind, müssen mindestens 20 m2 groß sein. Auf einem Standplatz dürfen nicht mehrere Wohnwagen aufgestellt werden.

(2) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen, nicht errichtet werden. Die Wohnwagen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 25 m2 müssen mindestens 100 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 5 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 25 m2 müssen mindestens 65 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze nach Satz 2 sind abweichend von § 5 Abs. 1 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens zehn Aufstellplätzen zu unterteilen. Auf einem Aufstellplatz dürfen nicht mehrere Kleinwochenendhäuser aufgestellt werden.

(4) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist eine gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucher können verlangt werden.

§ 4 Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, gemeinschaftliche Einrichtungen 17

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gewährleistet ist.

(2) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter aufzustellen. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen von der übrigen Platzanlage abgeschirmt sein.

(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein, insbesondere der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen.

(4) Die für den Betrieb der Plätze erforderlichen gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein.

§ 5 Brandschutz 17 17

(1) Camping- und Wochenendplätze sind unbeschadet des § 3 Abs. 3 Satz 3 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens 20 Stand- oder Aufstellplätzen zu unterteilen.

(2) Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

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(Stand: 07.08.2023)

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