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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg,
Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung
und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet

Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 25 vom 22.12.2005 S. 496)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 26. Juli 2005 in Mannheim unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 60 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 230-1, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort ", Rheinpfalz" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. die Region Rheinpfalz
das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Ludwigshafen und Südliche Weinstraße und

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Regionalplanung für das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße bestimmt sich nach dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 496 - 497 -, BS Anhang I 136) in der jeweils geltenden Fassung."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. In § 14 Abs. 7 wird die Verweisung " § 13 Abs. 4" durch die Verweisung " § 13 Abs. 5" ersetzt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages nach dessen Artikel 20 tritt das Landesgesetz über den Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 139, BS Anhang I 33) außer Kraft.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt und das Landesgesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 139, BS Anhang I 33) nach Absatz 2 außer Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

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