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Regelwerk

LPlG - Landesplanungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. April 2003
(GVBl. Nr. 5 vom 28.04.2003 S. 41; 28.09.2005 S. 387, 400 05; 22.12.2005 S. 496 05a; 02.03.2006 S. 93 06; 28.09.2010 10; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 230-1


der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Leitvorstellung der Raumordnung 06

(1) Die Raumordnung soll das Land und seine Teilräume so entwickeln, dass

  1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet ist,
  2. sie den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sichert,
  3. sie die Standortvoraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung sichert und verbessert,
  4. sie die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen hält,
  5. gleichwertige Lebensbedingungen für die Menschen gesichert oder hergestellt werden,
  6. sie zur Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit beiträgt,
  7. sie den besonderen Möglichkeiten und Bedürfnissen alter oder behinderter Menschen Rechnung trägt und
  8. sie dem besonderen Anspruch junger Menschen auf Entwicklung und Entfaltung gerecht wird.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten, die Bevölkerungsentwicklung, die wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Belange und Erfordernisse sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten.

(3) Die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in Europa sind zu fördern und weiterzuentwickeln.

(4) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) unmittelbar für alle

  1. Behörden,
  2. öffentlichen Planungsträger,
  3. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  4. Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG. Diese Stellen und Personen haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 abzuwägen. Bei der Erteilung von Genehmigungen ist die Verwirklichung der Grundsätze, soweit das geltende Recht nicht entgegensteht, durch Auflagen sicherzustellen.

(5) Die Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.

§ 2 Aufgaben der Landes- und Regionalplanung

(1) Landes- und Regionalplanung haben auf die Verwirklichung der Leitvorstellung der Raumordnung hinzuwirken. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenfassende überörtliche und überfachliche Raumordnungspläne zu erarbeiten und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen.

(2) Sie können auch Entwicklungskonzepte erarbeiten, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden.

§ 3 Landesplanungsbehörden

Landesplanungsbehörden sind:

  1. das fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde,
  2. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als obere Landesplanungsbehörden und
  3. die Kreisverwaltungen als untere Landesplanungsbehörden.

Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4 Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden 10

(1) Vorbehaltlich weiterer Regelungen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes sind die Landesplanungsbehörden im Verhältnis zueinander wie folgt zuständig:

1. der obersten Landesplanungsbehörde obliegt,

  1. das Landesentwicklungsprogramm zu erarbeiten (§§ 7 und 8),
  2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Länder oder von Nachbarstaaten oder solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf andere Länder oder Nachbarstaaten haben können, mit diesen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen,
  3. die Planungen des Bundes und die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Landes, soweit sie für einen größeren Raum Bedeutung haben, sowie die Planungen der regionalen Planungsgemeinschaften aufeinander abzustimmen und
  4. die regionalen Raumordnungspläne zu genehmigen (§ 10 Abs. 2);

2. den oberen Landesplanungsbehörden obliegt,

  1. die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bereich, soweit sie nicht unter Nummer 1 Buchst. c oder Nummer 3 Buchst. a fallen, aufeinander abzustimmen,
  2. Abweichungen von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplans zuzulassen,
  3. die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften auszuüben (§ 15 Abs. 8) und
  4. die landesplanerische Stellungnahme nach § 20 abzugeben, soweit nicht die unteren Landesplanungsbehörden nach Nummer 3 Buchst. b zuständig sind;

3. den unteren Landesplanungsbehörden obliegt,

  1. die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, soweit sie nicht über ihren Bereich hinaus mittelbar oder unmittelbar Bedeutung haben, aufeinander abzustimmen und

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