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Regelwerk

Änderungstext

GeoBasisBNErl NRW -Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 08.08.2016
(MBl. NRW Nr. 22 vom 26.08.2016 S. 506)



Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - vom 8. August 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 3. Januar 2013 (MBl. NRW. S 39) "Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW" wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Nummer 3, 4 und 6 jeweils durch die Angabe "(entfällt)" ersetzt und das Inhaltsverzeichnis um die Nummer 7 "Inkrafttreten" ergänzt.

2. Nummer 1 Absatz 1 Satz 2

Geodatendienste für Geobasisdaten sind Online-Verfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW.S. 174)

wird aufgehoben.

3. In Nummer 2.3.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Behörde kann das Volumen der über Standarddienste bereitzustellenden Geobasisdaten einschränken, falls eine Überlastung und damit Funktionseinschränkung der Dienste zu erwarten ist."

4. In Nummer 2.3.3 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Hierzu sind" die Wörter "gemäß § 3a Absatz 1 Satz 2 DVOzVermKatG NRW" eingefügt.

5. Nummer 3

3 Nutzungsrechte

(1) Die Bereitstellung erfolgt auf Antrag des Nutzers. Das Nutzungsrecht kann in einer schriftlichen Vereinbarung oder durch Anerkennung von Nutzungsbedingungen eingeräumt werden.

(2) Die Zustimmung zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Ergänzung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte kann erteilt werden, wenn es vom Zweck und vom Inhalt des Geobasisinformationssystems sowie vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Eigentümer her vertretbar ist. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass auf den zur Veröffentlichung bestimmten Stücken der Freigabe- oder Quellenvermerk der für die amtliche Bereitstellung zuständigen Behörde sowie Art und Umfang der zusätzlichen Eintragungen angegeben wird. Diese sowie ggf. weitere für eine Veröffentlichung zu beachtenden Nutzungsbedingungen sind vom Antragsteller vor der Freigabe schriftlich anzuerkennen.

(3) Zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind Vervielfältigungen oder Umarbeitungen ohne besondere Zustimmung zulässig. Unbeschadet der Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Betriebszweckes sind insbesondere ohne Zustimmung zulässig:

  1. die Verwendung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen als Unterlagen in Rechts- oder Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel in Planfeststellungs- oder Offenlegungsverfahren,
  2. ihre Verwendung als Anlage zu Verträgen, als Unterlage für Genehmigungsverfahren und Kapitalbeschaffungen sowie für Entwürfe und Planungen,
  3. ihre Weitergabe an mit derartigen Verfahren und Vorgängen befasste Behörden, sonstige Stellen oder Personen, wie Bauämter, Kreditinstitute, Notariate, Ingenieur- und Architekturbüros.

(4) Der Freigabe- oder Quellenvermerk nach Absatz 2 muss mindestens die Art der Kartengrundlage und den Urheberrechtsvermerk der für die amtliche Bereitstellung zuständigen Behörde beinhalten.

wird aufgehoben.

6. Nummer 4

4 NRW-Atlas

(1) Zur Förderung der Verbreitung der Geobasisdaten stellt der NRW-Atlas folgende ausgewählte Geobasisdaten als Rasterdaten über Darstellungsdienste bereit:

  1. die topographischen Karten und Darstellungen aus den digitalen Landschaftsmodellen in allen Maßstabstufen,
  2. die Darstellung der Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der Flurstücksnummern,
  3. die digitalen Orthophotos und Luftbilder, deren Bodenauflösung nicht genauer als 0,4 Meter ist,
  4. die Daten des Freizeitkatasters und der Verwaltungsgrenzen.

Die Bereitstellung nach den Buchstaben a bis d kann gemeinsam oder einzeln in nicht nach weiteren Teilinformationen separierbarer Form erfolgen.

(2) Die Darstellungsdienste können unter Einhaltung der Nutzungsrechte (Nummer 3) für private, kommerzielle, behördliche, interne und externe Zwecke uneingeschränkt genutzt werden.

(3) Die Bereitstellung darf nicht die Merkmale einer amtlichen Standardausgabe enthalten, da die Gewährleistung der Amtlichkeit aufgrund der vielfältigen Nutzung und Verbreitung gemäß Absatz 2 nicht sichergestellt werden kann.

(4) Die Funktion des NRW-Atlas kann auch durch andere Portale des Geodatenzentrums und der Katasterbehörden übernommen werden.

wird aufgehoben.

7. In Nummer 5 werden die Wörter "Die Regelungen nach den Nummern 5.2 und 5.4 sind erst dann anstelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 5 VermKatG NRW anzuwenden, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gekündigt sind. Die Regelungen nach den Nummern 5.1 und 5.4 sind erst dann anstelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 VermKatG NRW anzuwenden, wenn die jeweilige öffentlich-rechtliche Vereinbarung gekündigt ist." gestrichen.

8.

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