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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht Bund / NRW

GeoBasisBNErl NRW - Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Januar 2013
(MBl. NRW Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 39; 08.08.2016 S. 506 16)
Gl.-Nr.: 71342


RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - v. 3.1.2013

1 Grundsätze 16

(1) Die Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters soll insbesondere durch Geodatendienste ( 2.1) unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften erfolgen.

(2) Grundsätzlich sind dem Nutzer Standardausgaben und Standarddienste für dessen individuelle Nutzung zur Verfügung zu stellen. Gehen die Nutzeranforderungen darüber hinaus, können im Rahmen der Kapazitäten spezielle Auswertungen durchgeführt bzw. spezielle Dienste bereitgestellt werden.

(3) Soweit keine für Nordrhein-Westfalen definierten Standards vorliegen sind die bundeseinheitlich definierten Standards der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) anzuhalten.

(4) Das Verbreitungsgebot (§ 4 Absatz 1 VermKatG NRW) sowie die Forderung bzw. Empfehlung aus § 1 Absatz 4 VermKatG NRW, die Geobasisdaten als Grundlage für raum- und bodenbezogene Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen zu nutzen, machen ein Geobasisdatenmanagement erforderlich. Die Geobasisdaten bereitstellende Behörde informiert dabei (per Internet oder individuell), welche Geobasisdaten in welcher Form bereitgestellt werden können.

2 Bereitstellung

2.1 Geodatendienste

(1) Nach den Definitionen des Geodatenzugangsgesetzes sind Geodatendienste in

  1. Suchdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 GeoZG NRW),
  2. Darstellungsdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 GeoZG NRW),
  3. Downloaddienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 3 GeoZG NRW) zum Herunterladen oder zum direkten Zugriff auf Kopien von Geobasisdaten und
  4. Transformationsdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GeoZG NRW)

zu unterteilen.

(2) Die Interoperabilität (§ 3 Absatz 4 sowie § 8 GeoZG NRW) ist durch die nach dem VermKatG NRW und der DVOzVermKatG NRW für die Bereitstellung der Geobasisdaten zuständigen Stellen zu gewährleisten.

(3) Zur besseren Nutzung der Geodatendienste sind Metadaten (§ 1 Absatz 3 VermKatG NRW) bereitzustellen.

2.2 Einsichtnahme und Auskünfte

(1) Die Einsichtnahme in analoge Geobasisdaten soll nur in Gegenwart eines Bediensteten der zuständigen Stelle gewährt werden. Die Einsicht nehmende Person darf Skizzen anfertigen und einzelne Angaben notieren.

(2) Zum Zwecke der Einsichtnahme soll der Zugang zu den Darstellungsdiensten auch über Geoportale realisiert werden.

(3) Grundsätzlich beinhaltet die Einsichtnahme nicht die Erteilung von Auszügen.

(4) Auskünfte können mündlich, fernmündlich, auf schriftlichem Wege oder mittels elektronischer Kommunikation erteilt werden.

2.3 Auszüge

2.3.1 Standardauszüge

(1) Analoge Auszüge sind als Vervielfältigungen oder als Ausdrucke in Papierform oder als PDF-Datei bereitzustellen.

(2) Digitale Auszüge sind als Standardausgaben in Standardformaten auf Datenträgern, mittels elektronischer Post, im Downloadverfahren oder über Standarddienste bereitzustellen.

2.3.2 Standarddienste 16

(1) Soweit die Profile der Dienste für NRW noch nicht vorliegen, sind zur Sicherstellung der Einheitlichkeit die AdV- Profile anzuhalten und über das Geodatenzentrum abzufragen.

(2) Soweit noch keine AdV- oder NRW-Profile vorliegen, entscheidet das Geodatenzentrum im Einvernehmen mit dem Ministerium über das Vorgehen.

(3) Die Behörde kann das Volumen der über Standarddienste bereitzustellenden Geobasisdaten einschränken, falls eine Überlastung und damit Funktionseinschränkung der Dienste zu erwarten ist.

2.3.3 Beglaubigte Auszüge 16

(1) Auszüge in Form von analogen und elektronischen Dokumenten können auf Antrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (§ 33 VwVfG NRW) amtlich beglaubigt werden.

(2) Hierzu sind gemäß § 3a Absatz 1 Satz 2 DVOzVermKatG NRW nur die jeweils für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen befugt.

2.3.4 Auswertungen

Auswertungen sind Auszüge im Sinne des VermKatG NRW .

3 (aufgehoben) 16

4 (aufgehoben) 16

5 Zusammenarbeit 16

5.1 Dezentrale Stellen 16

(1) Die amtliche Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 2 DVOzVermKatG NRW durch dezentrale Stellen darf erfolgen, soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen. Das Auftragsverhältnis ist durch einen Ausfertigungsvermerk kenntlich zu machen.

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