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Regelwerk

Regionalräte-Verordnung
Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Mai 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 25.05.2005 S. 506)


Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

1. Abschnitt
Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1 Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

§ 2 Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften zu wählen.

Innerhalb von 7 Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.

(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Abs. 7 LPlG werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 3 Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LPlG). Nicht rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit des Regionalrates ergänzt oder geändert werden.

(3) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Regierungsbezirk haben.

(5) Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
  2. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

(6) Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

§ 4 Vorschläge für beratende Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Vertreterinnen oder Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer beziehen; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen.

(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom zuständigen Landesministerium für die im Regierungsbezirk tätigen Regionalstellen Frau und Beruf sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen einzureichen.

(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8

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