Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gutachterausschusslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 945)


Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Gutachterausschusslandesverordnung vom 29. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 441) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei der Angabe zu § 14 werden die Wörter "Übersicht über die" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Übergangsvorschriften " § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

c) Die Angabe zu § 28 wird gestrichen.

2. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Begriff  "Landkreis" ist nur einmal zu verwenden."

b) § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen eine oder mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen darf eine Person nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. "Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen muss eine der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist."

c) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und "3. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und".

bb) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gutachterausschusses. "4. die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer."

d) § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn es gemäß § 3 Absatz 4 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung Hinderungsgründe gemäß § 3 Absatz 4 eingetreten sind "(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn:
  1. es gemäß § 3 Absatz 4 nicht bestellt werden durfte,
  2. nach der Bestellung Hinderungsgründe gemäß § 3 Absatz 4 eingetreten sind,
  3. die Voraussetzungen für seine Bestellung entfallen sind oder
  4. es seine Pflichten wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat."

e) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, "2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist,"

bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 25 Euro. "(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten den hälftigen Wert des Stundensatzes gemäß Nummer 7 der Anlage 1 zu § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

f) § 9 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion