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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Gutachterausschusslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 945)
Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Gutachterausschusslandesverordnung vom 29. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 441) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei der Angabe zu § 14 werden die Wörter "Übersicht über die" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Übergangsvorschriften | " § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". |
c) Die Angabe zu § 28 wird gestrichen.
2. Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Begriff "Landkreis" ist nur einmal zu verwenden."
b) § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen eine oder mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen darf eine Person nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. | "Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen muss eine der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist." |
c) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und | "3. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und". |
bb) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gutachterausschusses. | "4. die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer." |
d) § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn es gemäß § 3 Absatz 4 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung Hinderungsgründe gemäß § 3 Absatz 4 eingetreten sind | "(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn:
|
e) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, | "2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist," |
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 25 Euro. | "(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten den hälftigen Wert des Stundensatzes gemäß Nummer 7 der Anlage 1 zu § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes." |
f) § 9 wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.01.2024)
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