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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

GutALVO M-V - Gutachterausschusslandesverordnung
Landesverordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Juni 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 441; 14.12.2023 S. 945 23)
Gl.-Nr.: B 213 - 1 - 8



Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Teil 1 23
Gutachterausschuss

§ 1 Bildung 23

(1) Für den Bereich der kreisfreien Städte und der Landkreise wird jeweils ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten gebildet.

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)". Der Begriff "Landkreis" ist nur einmal zu verwenden.

§ 2 Zusammensetzung 23

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen, die über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken sowie über Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes einschließlich der Mieten verfügen müssen.

(2) Für das vorsitzende Mitglied muss eine beschäftigte Person der Gebietskörperschaft bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Im Falle des § 10 Absatz 2 kann für das vorsitzende Mitglied auch eine beschäftigte Person der beteiligten Gebietskörperschaft bestellt werden. Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen muss eine der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(3) Dem Gutachterausschuss muss bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte eine beschäftigte Person der am Sitz des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken gemäß § 192 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches als Gutachter oder Gutachterin angehören.

(4) Unter den ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind oder über betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  2. Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen,
  3. in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Architekten und Architektinnen oder Bauingenieure und Bauingenieurinnen,
  4. in der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke kundige Beschäftigte der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, der Forstbehörden, gemeinnütziger Siedlungsunternehmen oder öffentlich bestellte und vereidigte land- und forstwirtschaftliche Sachverständige,
  5. Betriebswirte und Betriebswirtinnen,
  6. Bankkaufleute,
  7. Fachleute aus Mieterverbänden oder Grundbesitzervereinigungen,
  8. Angehörige der Fachverwaltung, die mit Grundstücksangelegenheiten befasst sind,
  9. Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen.

(5) Die Gutachter und Gutachterinnen sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.

§ 3 Bestellung der Mitglieder 23

(1) Das vorsitzende Mitglied, dessen stellvertretende Mitglieder sowie die weiteren Gutachter und Gutachterinnen werden vom Landrat oder Oberbürgermeister für die Dauer von fünf Jahren bestellt, nachdem die gemäß Absatz 3 Satz 2 zu Beteiligenden mehrheitlich keine fachlich begründeten Bedenken geäußert haben. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung der Mitglieder ist dem Landesamt für innere Verwaltung anzuzeigen.

(3) Vor der Bestellung des Gutachters oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 ist das Finanzministerium zu beteiligen.

Vor der Bestellung von Gutachtern und Gutachterinnen gemäß § 2 Absatz 4 sind zu beteiligen:

  1. die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  2. die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  3. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und
  4. die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

(4) Personen, die gemäß § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder gemäß § 21 Nummer 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin ausgeschlossen sind, dürfen nicht als Gutachter und Gutachterinnen bestellt werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied, dessen stellvertretende Mitglieder sowie die ehrenamtlichen weiteren Gutachter und Gutachterinnen dürfen nicht der Vertretung oder einem der Ausschüsse der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

§ 4 Verpflichtung der Mitglieder

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