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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Oktober 2013
(GVBl. M.V Nr. 18 vom 30.10.2013 S. 596)


Aufgrund des § 85 Absatz 7 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 667) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten vom 22. April 2005 (GVOBl. M-V S. 212) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.  "Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen, sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch."

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich wie folgt:
  1. Für die Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung einschließlich bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer Prüfung eine nach dem Zeitaufwand bemessene Gebühr von 73 Euro je Arbeitsstunde. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet.
  2. Für die Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder der Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte in das Prüfbuch 36 Euro.
 "(2) Die Höhe der Gebühren beimisst sich wie folgt:
  1. Für die Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung einschließlich bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer Prüfung ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu ermitteln. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,84 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenrechnung zu Grunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Mehrwertsteuer enthalten. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet.
  2. Für die Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder der Übertagung eines Fliegenden Baues an Dritte in das Prüfbuch beträgt die Gebühr 50 Prozent des Stundensatzes, der nach Nummer 1 Satz 2 berechnet wird. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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