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Regelwerk; Bau und Planung

ÜVO-FlBau - Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 13.05.2005 S. 212; 10.10.2013 S. 596 13)
Gl.-Nr.: 2130-3-14


Aufgrund des § 76 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), die zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung und aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Aufgabenübertragung

(1) Folgende bauaufsichtliche Aufgaben für Fliegende Bauten können auf eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts als Beliehene (Prüfstelle) durch Anerkennung ( § 2) übertragen werden:

  1. Erteilung und Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung ( § 76 Abs. 3 und 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),
  2. Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder der Übertragung des Fliegenden Baues an Dritte in das Prüfbuch ( § 76 Abs. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern).

(2) Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben werden in einer schriftlichen Arbeitsanweisung der obersten Bauaufsichtsbehörde geregelt.

§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. die Prüfstelle eine Geschäftsstelle in Mecklenburg-Vorpommern hat,
  2. die Prüfstelle geeignete Ingenieure beschäftigt,
  3. die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieure die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft, persönlich und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllen, sich über diese Vorschriften und über die Entwicklungen in ihrem Fachgebiet stets auf dem Laufenden halten und entsprechend fortbilden, nicht tätig werden, wenn sie insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt (§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend) und
  4. die Prüfstelle eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist sowie mit einer Haftungssumme von je 500.000 Euro für Personen- sowie für Such- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert ist.

(2) Die Ingenieure, die mit bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten betraut werden, sind geeignet nach Absatz 1 Nr. 2, wenn

  1. es sich bei ihnen um erfahrene technische Sachverständige der Bautechnik, des Maschinenbaus einschließlich Hydraulik und Pneumatik, der Elektrotechnik und Steuerungstechnik handelt,
  2. sie mindestens seit fünf Jahren auf dem Gebiet Fliegender Bauten tätig gewesen sind und
  3. sie über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln verfügen.

Die Gewähr für die Einhaltung dieser persönlichen Voraussetzungen der Ingenieure hat die Prüfstelle zu übernehmen.

(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 3 Anerkennungsverfahren 13

(1) Über die Anerkennung ( § 1 Abs. 1) entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag, der bei ihr einzureichen ist. Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen, sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Im Antrag muss angegeben sein, welche Ingenieure für welche Aufgabe tätig sein sollen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über die Befähigung und Erfahrungen der für die Aufgabenerfüllung vorgesehenen Ingenieure beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse und
  3. ein amtliches Führungszeugnis.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Nachweise verlangen.

§ 4 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. die Prüfstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde auf die Anerkennung verzichtet,
  2. der erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder
  3. die Prüfstelle sich aufgelöst hat, liquidiert wird oder über das Vermögen der Prüfstelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn

  1. die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2

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