umwelt-online: EAG-Bau-Hinweise Mecklenburg-Vorpommern (5)

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5.3.4 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung ( § 83)

Die neue Formulierung des § 83 Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht, dass das Grundstück oder der Grundstücksteil nur dann zum Bestandteil eines anderen Grundstücks wird, wenn es diesem im Beschluss über die vereinfachte Umlegung zugeteilt wird.

6 Besonderes Städtebaurecht

6.1 Änderung der Zuständigkeit für sanierungsrechtliche Genehmigungen

geänderte Vorschriften: § 145Abs. 1 und 6

6.1.1 Änderung der Zuständigkeit

Im Interesse einer bürgerfreundlichen Praxis erfolgte eine Zuständigkeitskonzentration des sanierungs- und bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und für die eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine Zustimmung erforderlich ist, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist weiterhin ein eigenständiger Genehmigungstatbestand und kein aufgedrängtes Recht i.S.v. §§ 63, 64 MBO. Sie ist daher vom Antragsteller auch mit den für die sanierungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Antragsunterlagen zu beantragen.

  1. Hinsichtlich der Genehmigungsfrist bzw. Genehmigungsfiktion ( § 145 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6) ist zu beachten, dass diese sich, nur auf das sanierungsrechtliche Genehmigungsverfahren und nicht auf das bauordnungsrechtliche Verfahren bezieht.
    Im Fall der Zuständigkeitskonzentration nach neuem Recht gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang der prüffähigen Antragsunterlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird ( § 22 Abs. 5 Satz 2 und 4). Die Genehmigungsfiktion als Folge des Verstreichens der Genehmigungsfrist tritt im Fall der Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob die Entscheidung unterblieb, weil die Baugenehmigungsbehörde die Angelegenheit noch nicht abschließend bearbeiten konnte oder weil die Gemeinde ihre Einvernehmenserklärung nicht rechtzeitig abgab. Über die Genehmigungsfiktion hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen ( § 22 Abs. 5 Satz 5).
    § 22 Abs. 5 Satz 3 sieht vor, dass die Monatsfrist verlängert werden kann, wenn die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden kann, höchstens jedoch um drei Monate. In Anbetracht des geänderten Verfahrenslaufes sollte stets überprüft werden, ob die Monatsfrist ausreicht. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Entscheidung über die Verlängerung dem Antragsteller vor Ablauf der Frist in einem Zwischenbescheid mitzuteilen. Der Zwischenbescheid ist als unselbständige Verfahrenshandlung kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht selbständig angefochten werden. Im Falle der Zuständigkeitskonzentration nach neuem Recht kann von dieser Verlängerungsmöglichkeit bei entsprechender Sachlage z.B. zur Klärung des gemeindlichen Einvernehmens Gebrauch gemacht werden. Nach § 22 Abs. 5 Satz 6 gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten verweigert wird. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Eingang des Ersuchens bei der Gemeinde.
  2. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde sieht das Baugesetzbuch nicht vor, sie wäre auch im Hinblick auf § 145 Abs. 3 Nr. 1 und die Absätze 4 und 5 im Einzelfall problematisch. Unter einem Einvernehmen ist die Zustimmung zu verstehen.
    Wird die Genehmigung nach § 145 Abs. 5 versagt, unter Auflagen, befristet, bedingt erteilt oder vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abhängig gemacht, richtet sich Widerspruch oder Klage gegen die Baugenehmigungsbehörde. Zuständig für den Widerspruchsbescheid ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
  3. Durch den Verweis in § 169 Abs. 1 Nr. 3 auf die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften erstreckt sich diese Änderung auf das Recht der Entwicklungsmaßnahmen.
  4. Das BauGB enthält keine spezielle Übergangsregelung. Allgemeine Grundsätze für die Überleitung von Verfahren nach dem Baugesetzbuch finden sich in § 233 BauGB.

Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 enthält § 235 Abs. 1 Satz 1 eine spezielle Übergangsregelung für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. § 235 Abs. 1 Satz 1 ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass diese Bestimmung auf geändertes Verfahrensrecht nicht zur Anwendung gelangt. Es war vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass Anträge auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung ab dem Inkrafttreten des EAG Bau wegen Unzuständigkeit der Gemeinde an die Antragsteller zurückgegeben werden. Auch war es keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, dass die Gemeinde entweder von sich aus oder auf einen - weiteren - entsprechenden Antrag hin, die hier in Rede stehenden Fällen an die Baugenehmigungsbehörde weiterleitet.

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