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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Dezember 2023
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 623)


Aufgrund des § 199 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSa S. 555), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 373), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "neun" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt und werden nach dem Wort "sachkundig" die Wörter "und erfahren" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie sind an Weisungen zu ihrer Beschlussfassung über die Höhe der Grundstückswerte nicht gebunden.

wird aufgehoben.

b) Satz 3 wird Satz 2.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Abgabe fachlicher Stellungnahmen über Grundstückswerte auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" das Komma und die Wörter "mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt," gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Grundstücksmarktberichte" durch die Wörter "sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Grundstücksmarktbericht" durch die Wörter "die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Sitzungen finden in physischer Präsenz aller mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses statt (Präsenzsitzung). Das vorsitzende Mitglied kann festlegen, dass Sitzungen in Ausnahmefällen wie folgt stattfinden:

  1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Sitzung) oder
  2. ausschließlich online (virtuelle Sitzung).

(4) Eine hybride oder virtuelle Sitzung darf nur abgehalten werden, sofern

  1. sich die mitwirkenden Mitglieder in Bild und Ton im Rahmen der Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte online an der Sitzung beteiligen können und
  2. die mitwirkenden Mitglieder ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Die vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnete Sitzungsniederschrift ersetzt die Unterschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und ist den Beteiligten bekanntzugeben."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Über die ihm bereits nach §§ 193, 198 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder, einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 Baugesetzbuch, Gutachten über Miet- oder Pachtwerte sowie Teilwerte von Grundstücken und Mietwertübersichten. Gleiches gilt für Zustandsfeststellungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie bei der Förderung einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz (§ 198 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches) für einen Bericht über den Immobilienmarkt mit überregionalen Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens. "(1) Über die ihm bereits nach den §§ 193 und 198 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und Zustandsfeststellungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Gutachterausschuss kann

  1. Gutachten über Miet- oder Pachtwerte erstatten,
  2. Miet- und Pachtübersichten erstellen und
  3. bei der Erstellung des Mietspiegels mitwirken."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
3. aus der Kaufpreisansammlung Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die für Bodenrichtwerte typischen Orte im Sinne der § 193 Abs. 5, § 196 des Baugesetzbuches abzuleiten,

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