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Regelwerk

GutVO - Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 555; 07.07.2020 S. 372 20; 06.12.2023 S. 623 23)
Gl.-Nr.: 213.58



Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), wird verordnet:

Teil 1
Gutachterausschuss und Geschäftsstelle

§ 1 Bildung und Einrichtung von Gutachterausschuss und Geschäftsstelle

(1) Für das Land Sachsen-Anhalt wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Sinne des § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches gebildet. Er führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt".

(2) Die Funktionen und die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gemäß § 192 Abs. 4 des Baugesetzbuches werden dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen Anhalt zugewiesen.

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 20 23

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, bis zu neun stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und weiteren, ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt bestellt. Die Bestellung der Mitglieder ist der für das Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständigere obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Das vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Vorsitzende" oder "Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt".

(3) Alle Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen zudem weisungsberechtigte Bedienstete des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt sein.

(4) Zu Mitgliedern des Gutachterausschusses dürfen neben den in § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches genannten Personen auch solche Personen nicht bestellt werden, die nach § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind.

(5) Die Amtsperiode des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.

(6) Vor diesem Zeitpunkt endet die Bestellung eines einzelnen Mitglieds des Gutachterausschusses, wenn es

  1. sein Amt niedergelegt oder
  2. von seinem Amt abberufen wird,

(7) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist abzuberufen, wenn

  1. die Voraussetzungen für seine Bestellung entfallen sind oder
  2. es seine Pflichten wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

(8) Eine Abberufung kann erfolgen, wenn

  1. das Mitglied des Gutachterausschusses an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl seine Mitwirkung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeschlossen war oder
  2. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(9) Für die Zuständigkeit zur Abberufung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses 23

Alle Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten aus dieser Verordnung hinzuweisen.

§ 4 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds 23

(1) Dem vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses obliegen die:

  1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,
  2. Erteilung fachlicher Weisungen im Rahmen der Behördenorganisation des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 3,
  3. Festlegung der Sitzungstermine und Leitung der Sitzungen,
  4. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,
  5. Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches und
  6. Abgabe fachlicher Stellungnahmen über Grundstückswerte auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Das vorsitzende Mitglied ist befugt, für den Fall seiner Verhinderung die Aufgabenwahrnehmung durch eines oder mehrere der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder festzulegen. Auch eine über die Fälle der Verhinderung hinausgehende Übertragung einzelner Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds auf eines oder mehrere stellvertretend vorsitzende Mitglieder ist zulässig; sie bedarf der Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.

§ 5 Personelle Besetzung des Gutachterausschusses 23

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der folgenden Absätze diejenigen Mitglieder, die mitwirken.

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(Stand: 27.12.2023)

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