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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(Amtl. Anz. Nr. 89 vom 12.11.2021 S. 1910)



Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), und § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

In Abschnitt III der Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 5. Mai 1988 (Amtl. Anz. S. 937), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2095), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Bezirksämter sind auch zuständig für die Genehmigung für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB. Satz 1 gilt nicht in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes. Die Hamburg Port Authority ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 im Hafennutzungsgebiet."

ID: 212411

ENDE

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(Stand: 19.11.2021)

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