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Regelwerk; Gefahrgut; Hafenordnung

HPAG - Gesetz über die Hamburg Port Authority
- Hamburg -

Vom 29. Juni 2005
(HmbGVBl. Nr. 220 vom 12.07.2005 S. 256; ...; 15.12.2009 S. 405; 26.01.2010 S. 23; 05.03.2013 S. 82; 17.12.2013 S. 503; 28.05.2014 S. 197; 04.04.2017 S. 92; 14.11.2019 S. 396 19)
Gl.-Nr.: 9504-2



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zielsetzung 19

(1) Der Hamburger Hafen erfüllt als Welthafen eine ihm durch Geschichte und Lage zugewiesene besondere Aufgabe sowohl als Verkehrszentrum als auch als Träger wirtschaftlichen Wachstums. Dieser besonderen Verantwortung folgend dient die Errichtung der rechtsfähigen Anstalt "Hamburg Port Authority" der Erfüllung dieser Aufgabe und zugleich einer verbesserten und effizienteren Aufgabenwahrnehmung.

(2) Anstaltszweck der Hamburg Port Authority ist die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens, der Betrieb und die Instandhaltung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur einschließlich der Hafenbahn, Entwicklung und Vermarktung hafenspezifischer Leistungen sowie die Ansiedlung von Unternehmen und die Bereitstellung von Hafengrundstücken.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten. Die Hamburg Port Authority beachtet dabei insbesondere die klima- und energiepolitischen Ziele des Senats.

§ 2 Errichtung, Rechtsform, Name, Vermögensübergang

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die Hamburg Port Authority als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

(2) Das Amt Hamburg Port Authority der Behörde für Wirtschaft und Arbeit sowie das Hafenreferat der Liegenschaftsverwaltung der Finanzbehörde gehen im Wege der Rechtsnachfolge von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority auf der Grundlage des von der Bürgerschaft beschlossenen Überleitungsplanes über. Der Überleitungsplan wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.

(3) Die den in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände mit Ausnahme der öffentlichen Wege und der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gehen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Umfang nach Maßgabe des Überleitungsplanes auf die Hamburg Port Authority über. Der Hamburg Port Authority wird das Eigentum an den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücken nach Maßgabe des Überleitungsplanes von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht des Überleitungsplanes wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt. Die Hamburg Port Authority tritt in alle bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den Aufgabenbereichen der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzurechnen sind. Davon ausgenommen sind Wegebenutzungsverträge, deren Wirkung über den Aufgabenbereich der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten hinausgeht. Die Hamburg Port Authority wird sicherstellen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Verpflichtungen aus solchen Verträgen erfüllen kann, soweit sie sich auf das Aufgabengebiet der Hamburg Port Authority beziehen.

(3a) Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an allen im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Kattwyk nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.

(3b) Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an den im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in der Gemarkung Altenwerder nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.

(4) Die Hamburg Port Authority führt ein kleines Dienstsiegel.

(5) Die Hamburg Port Authority besitzt Dienstherrnfähigkeit.

(6) Das Hamburgische Insolvenzunfähigkeitsgesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), findet keine Anwendung.

§ 3 Übertragene Aufgaben 19

(1) Als von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragene Aufgaben obliegen der Hamburg Port Authority

  1. Planung, Bau, Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung
    1. der im Sinne des europäischen Beihilferechts nicht wirtschaftlich genutzten Infrastruktur im Hafengebiet nach dem Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung und
    2. der Bundeswasserstraße Elbe nach den Wasserstraßenverträgen vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 962) und vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzblatt S. 222), geändert am 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzblatt 1929 II S. 1) mit späteren Nachträgen,
  2. die Vorbereitung und Durchführung hafenplanungsrechtlicher Aufgaben nach dem Hafenentwicklungsgesetz mit Ausnahme der Aufgaben der Planfeststellung,
  3. die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung,

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