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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Einheitssätze-Verordnung
- Hamburg -

Vom 16. November 2016
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 22.11.2016 S. 473)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102, 104), wird wie folgt geändert:

1. Der Neunte Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträge" durch das Wort "Erschließungsbeiträge" ersetzt.

1.2 Die Wörter "Erster Abschnitt Erschließungsbeiträge" werden gestrichen.

1.3 Die Wörter "Zweiter Abschnitt Ausbaubeiträge" und die Einträge zu den §§ 51 bis 56 werden gestrichen.

1.4 Die Wörter "Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften" werden gestrichen.

2. In § 13a Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle "Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 54 Absatz 3 Nummer 4" durch die Textstelle "Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen)," ersetzt.

3. Der Neunte Teil wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Erschließungs- und Ausbaubeiträge" durch das Wort "Erschließungsbeiträge" ersetzt.

3.2 Die Wörter "Erster Abschnitt Erschließungsbeiträge" werden gestrichen.

3.3 § 46 wird wie folgt geändert:

3.3.1 Absatz 2 Satz 4

Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 2 betragen die Einheitssätze für die erstmalige Herstellung von

1. Fahrbahnen mit einer bituminösen Tragschicht in einer Stärke von
a) 22 cm bis 30 cm (Bauklassen I bis III) oder mit Natursteinpflaster 125,00 Euro/m2
b) 12 cm bis 18 cm (Bauklassen IV bis V) oder mit Betonsteinpflaster 112,00 Euro/m2
c) 8 cm (Bauklasse VI) 81,00 Euro/m2
2. Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 und Parkflächen 92,00 Euro/m2
3. nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise Nebenflächen im Sinne von § 45 Absatz 1
a) mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten, Pflaster oder anderem gleichwertigen Material 43,00 Euro/m2
b) mit einer Befestigung aus Schlacke, Kiessand oder anderem gleichwertigen Material 25,00 Euro/m2
c) als offene Entwässerungseinrichtungen 35,00 Euro/m2
d) als gärtnerisch angelegte Flächen (Grünanlagen) 43,00 Euro/m2
4. Beleuchtungseinrichtungen (je m2 Erschließungsanlage) 5,00 Euro/m2
5. Entwässerungseinrichtungen (je m2 Erschließungsanlage)
a) Regenwassersiele 24,00 Euro/m2
b) Doppel- und Mischwassersiele 11,00 Euro/m2
c) Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen 5,00 Euro/m2
6. Bäumen 1.023,00 Euro
je Stück


wird gestrichen.

3.3.2 Die Absätze 3 bis 6

(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4.

(4) Der Einheitssatz für die Verbesserung der Erschließungsanlagen durch Aufbringen von bituminösen Überzügen auf Pflasterfahrbahnen beträgt 63,00 Euro/m2.

(5) Für die Verbesserung der Nebenflächen und der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gelten die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummern 4 und 5 entsprechend.

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