umwelt-online: Hamburgisches Wegegesetz (2)

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Achter Teil
Entschädigung

§ 37 Entschädigungsanspruch

Für Folgen, die sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, aus den auf dieses Gesetz gestützten rechtmäßigen Maßnahmen oder aus der Ausübung von Befugnissen nach diesem Gesetz ergeben, wird Entschädigung gewährt, soweit es in den §§ 38 bis 43 bestimmt ist.

§ 38 Dauernde Beeinträchtigungen

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger eines öffentlichen Weges haben Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Absatzes 2, wenn durch die Wegeaufsichtsbehörde

  1. der Weg entwidmet oder verändert wird, insbesondere in seiner Höhenlage,
  2. die Benutzung des Weges dauernd eingeschränkt wird oder
  3. der Anliegergebrauch oder die Überfahrbefugnis in sonstiger Weise entzogen oder dauernd eingeschränkt wird

und dadurch eine wirtschaftlich angemessene Nutzung oder Benutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt auch für Personen, die in Ausübung eines Rechts auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichtet haben.

(2) Eine Entschädigung wird nur gewährt

  1. für Wertminderungen des Grundstücks und der baulichen Anlagen, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlagen zu ermöglichen;
  2. für Wertminderungen eines die Anliegereigenschaft begründenden Erbbaurechts oder Nießbrauchs, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um ein entsprechendes Nutzungsverhältnis an einem anderen Grundstück zu begründen.

§ 39 Vorübergehende Beeinträchtigungen

(1) Für die Beeinträchtigung der Wegenutzung vor einem eingerichteten Gewerbebetrieb, der rechtmäßig schon bei Beginn der Bauarbeiten betrieben wurde, durch Baumaßnahmen wird Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt, wenn die Beeinträchtigung

  1. die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet oder
  2. länger als 3 Jahre dauert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 (Existenzgefährdung) kann Entschädigung in der Höhe beansprucht werden, die erforderlich ist, um bei Anspannung der eigenen Kräfte und Anpassungsmöglichkeiten des Unternehmers seine wirtschaftliche Existenz vor der Vernichtung zu bewahren. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der gleiche Erfolg durch wirtschaftlich sinnvolle Kredithilfen der Entschädigungspflichtigen erzielt werden kann.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 (langfristige Sperrung) kann die anteilige Deckung der notwendigen Betriebskosten beansprucht werden. Die anteilige Kostendeckung bemisst sich nach dem Umfang, in dem der Umsatz gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Bauarbeiten zurückgegangen ist. Außerdem kann die Erstattung notwendiger Mehraufwendungen beansprucht werden, die ohne die Beschränkung der Wegenutzung nicht eingetreten wären. Das betroffene Unternehmen hat den Nachweis zu führen, dass der Umsatzrückgang und die Mehraufwendungen durch die Beschränkung der Wegenutzung verursacht worden sind. Die Entschädigung wird monatlich, beginnend mit dem Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2, gezahlt; sie wird bis zum Ablauf des dritten vollen Monats geleistet, nachdem die Beschränkung der Wegenutzung weggefallen ist.

§ 40 Anspruchsgrenzen

(1) Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 38 und 39 entfällt insoweit, als der Nachteil durch bauliche Maßnahmen hätte vermieden oder ausgeglichen werden können, deren Vornahme die Entschädigungspflichtigen angeboten und die Entschädigungsberechtigten abgelehnt oder verhindert haben.

(2) Der Entschädigungsanspruch nach § 39 gilt als nicht geltend gemacht, solange die erforderliche Prüfung des Betriebes und der Bücher des entschädigungsberechtigten Unternehmens verhindert wird.

(3) Die §§ 38 und 39 gelten nicht gegenüber Bahnunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümern und Benutzerinnen und Benutzern von Bahnanlagen und oberirdischen Gewässern bei Arbeiten an Kreuzungsbauwerken.

§ 41 Entschädigung bei Sondernutzungen

Entfällt eine Sondernutzung durch Entwidmung (§ 7 Absatz 5), so besteht ein Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Das gilt nicht, sofern die Sondernutzung auf § 19 Absatz 7 oder auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht, nach denen die Trägerin der Wegebaulast zur Einräumung der Sondernutzung verpflichtet ist; Verträge nach § 19 Absatz 5 bleiben unberührt.

§ 42 Entschädigung der Duldungspflichtigen

(1) Sind Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden, so kann im Falle des

  1. § 21 Absatz 1 Nummer 2 bei Schäden an Sachen,
  2. § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei erheblichen Beeinträchtigungen des Zutritts von Licht und Luft oder des Zugangs zum Grundstück

eine angemessene Entschädigung verlangt werden, sofern die Trägerin der Wegebaulast die Einwirkungen nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Verursacht das Anbringen von Einrichtungen nach § 21 Absatz 3 Schäden auf dem Grundstück oder an den darauf errichteten Bauanlagen, so haben die Duldungspflichtigen Anspruch auf Beseitigung der Schäden oder Erstattung der Kosten der hierfür notwendigen Maßnahmen.

§ 43 Erfüllung des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich in den Fällen der §§ 38, 41 und 42 gegen die Trägerin der Wegebaulast. Soweit der Anspruch in den Fällen der §§ 39 und 42

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