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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Vom 25. September 2007
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 09.10.2007 S. 343)



Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 6 Nummern 1 und 2, Absatz 8 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) und § 23 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

Die Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zu § 5 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

1.2 Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Technische Einrichtungen "Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume".

1.3 Im Eintrag zu § 17 werden vor dem Wort "Lüftungsanlagen" die Wörter "Heizungsanlagen und" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Von der Bemessungsformel kann eine Abweichung zugelassen werden, wenn durch Begrenzung der Personenzahl ausreichende Rettungswegbreiten nach § 7 nachgewiesen werden."

2.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf Raum abschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 28 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 40 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden."

2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Textstelle "anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum" wird ersetzt durch die Textstelle "eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Tragende" die Wörter "und aussteifende" eingefügt.

3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein "(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig."

3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen, wie Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. "(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben."

3.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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 (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen, wie Tribünen oder Podien, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. "(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit ins gesamt nicht mehr als 20 m2 Fläche."

3.5 In Absatz 7 werden die Wörter "Tribünen und Podien" durch die Wörter "Veränderbare Einbauten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "feuerbeständig" durch das Wort "feuerhemmend" ersetzt und die Wörter "für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile" werden gestrichen.

4.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche."

4.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Glasdächern darf die Verglasung im Brandfall über einen Zeitraum von 30 Minuten nicht großflächig herabfallen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift zu § 5 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

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