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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Feuerwehrgesetz
- Hamburg-

Vom 23. Juni 1986
(HmbGVBl. 1986, S. 137; 09.06.1992 S. 117; 01.07.1993 S. 149, 151; 16.01.1989 S. 5; 04.03.1997 S. 34; 16.11.1999 S. 256; 18.07.2001 S. 251; 15.12.2009 S. 405 09; 02.12.2013 S. 487 13; 04.04.2017 S. 99 17;18.05.2018 S. 182 18)
Gl.-Nr.: 2191-1


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Organisation und Aufgaben

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  1. die Berufsfeuerwehr,
  2. die Freiwilligen Feuerwehren,
  3. die Werkfeuerwehren, soweit sie behördlich anerkannt oder auf behördliche Anordnung aufgestellt worden sind.

§ 2 Rechtsstellung der Feuerwehren 13

Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Werkfeuerwehren sind Organisationseinheiten der einzelnen Betriebe oder Einrichtungen.

§ 3 Aufgaben der Feuerwehren 13

(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere

  1. die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren für die Allgemeinheit, den einzelnen oder erhebliche Sachwerte,
  2. die Bekämpfung von Schadenfeuer,
  3. der Rettungsdienst,
  4. die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen,
  5. die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfällen sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall und
  6. der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis d.

(2) Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung (Absatz 1 Buchstaben a und d) nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehren obliegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.

(4) Andere Aufgaben dürfen die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Einsatzleitung

(1) Werden bei einem Einsatz außer der Berufsfeuerwehr auch andere Feuerwehren tätig, so unterstehen sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.

(2) Beim gemeinsamen Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr steht die technische Einsatzleitung dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zu, soweit der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in allen übrigen Fällen dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 5 Datenschutz 18

(1) Die für Brandschutz zuständige Behörde darf personenbezogene Daten einschließlich solcher nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Zulässig ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in der Brandbekämpfung tätigen Unternehmen. Über die Regelung des § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung hi naus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten auch

  1. zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung im Brandschutz, zur Brandschutzbedarfsplanung und zum Controlling der Feuerwehr Hamburg,
  2. zur Versorgungsplanung der für den Brandschutz zuständigen Behörde

im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Han-

delns verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.

(3) Neben den in Absatz 1 und § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

§ 6 Risikovorsorge und Brandverhütungsschau 13

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