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Regelwerk, Bau und Planung

HmbVermG - Hamburgisches Vermessungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen

- Hamburg -

Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 29.04.2005 S.135; 15.12.2009 S. 405 09; 15.12.2009 S. 528 09a; 24.12.2013 S. 503 13; 31.08.2018 S. 282 18)
Gl.-Nr.: 236-1-3


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben des Vermessungswesens

(1) Aufgaben des Vermessungswesens sind die Einrichtung, Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten einschließlich der dafür erforderlichen Vermessungsarbeiten. Die Wahrnehmung als öffentliche Aufgabe ist auf die Erfüllung der Bedarfe von Staat, Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere auf den Gebieten des Städtebaus, der Raum- und Fachplanung einschließlich der Hafenplanung sowie der Bodenordnung einschließlich der räumlichen Zuordnung und Abgrenzung von Rechten an Flurstücken auszurichten.

(2) Es ist ein einheitliches geodätisches Bezugssystem einzurichten und vorzuhalten. Dieses bildet die geodätische Grundlage für alle Geobasisdaten. Dabei ist die bundesweite Einheitlichkeit des geodätischen Bezugssystems und der Geobasisdaten zu wahren, soweit dies erforderlich und möglich ist.

(3) Raumbezogene Fachinformationssysteme und deren Geofachdaten, die durch Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg oder in deren Auftrag eingerichtet und geführt werden, sind auf das geodätische Bezugssystem und auf die vorhandenen Geobasisdaten zu beziehen.

§ 2 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Geobasisdaten: Die vom amtlichen Vermessungswesen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten;
  2. Liegenschaften: Flurstücke und Gebäude;
  3. Flurstück: Ein geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster (§ 11) unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird;
  4. Gebäude: Ein dauerhaft errichtetes Bauwerk, das für die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam ist;
  5. Geotopographie: Wesentliche natürliche und künstliche Gegenstände sowie ordnende Elemente der Landschaft und Geländeformen;
  6. Vermessungsstellen: Stellen, die berechtigt sind, neben der zuständigen Behörde Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen.

§ 3 Flurstücksbildung, Grenznachweis, Grenzfeststellung 09a

(1) Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters (§ 11) zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Die Bildung von Flurstücken ist den Eigentümerinnen oder Eigentümern und Inhaberinnen oder Inhabern von grundstücksgleichen Rechten bekannt zu geben sowie unverzüglich dem Grundbuchamt mitzuteilen, soweit dies für die Führung des Grundbuchs erforderlich ist. Die Bildung von Flurstücken nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(2) Der Verlauf der Flurstücksgrenzen wird durch die Koordinaten der Grenzpunkte im geodätischen Bezugssystem bestimmt (Koordinatenbasierter Grenznachweis). Sind für einen Grenzpunkt solche Koordinaten noch nicht ermittelt, bilden alle Vermessungsergebnisse, die im Rahmen vorhergegangener Grenzherstellungen und Grenzfeststellungen entstanden sind, den Grenznachweis.

(3) Grenzpunktkoordinaten können ohne örtliche Überprüfung der Grenzpunkte aus den Vermessungsergebnissen, die im Rahmen vorhergegangener Grenzherstellungen und Grenzfeststellungen entstanden sind, ermittelt werden, wenn der Grenzverlauf nach diesen Unterlagen mit einer Abweichung von weniger als 0,1 m festgestellt werden kann und die zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hat.

(4) Ist eine Ermittlung von Grenzpunktkoordinaten gemäß Absatz 3 nicht möglich, sind die betroffenen Flurstücksgrenzen durch die zuständige Behörde nach Absatz 5 festzustellen (Grenzfeststellung). Sind sich die Eigentümerinnen oder Eigentümer der angrenzenden Flurstücke über den Verlauf der Grenze einig, soll die zuständige Behörde dies der Grenzfeststellung zu Grunde legen.

(5) Im Grenzfeststellungsverfahren ist zur Anhörung der Beteiligten ein Grenztermin abzuhalten. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig anzukündigen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Stellungnahme der zum Grenztermin erschienenen Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen enthält. Das Ergebnis der Grenzfeststellung ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. Im Grenztermin anwesenden Beteiligten gegenüber kann die schriftliche Bekanntgabe unterbleiben, wenn das Ergebnis in der Niederschrift festgehalten, mündlich bekannt gegeben und von diesen Beteiligten schriftlich anerkannt wurde.

§ 4 Grenzherstellung 09a

Der Verlauf von Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen in der Örtlichkeit hergestellt und den Beteiligten angewiesen (Grenzherstellung); die Grenzherstellung darf nur erfolgen, wenn ein Grenznachweis nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorliegt oder Grenzpunktkoordinaten nach § 3 Absatz 3 ermittelt werden können. Der Verlauf der Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen durch Vermessungsmarken (§ 7) gekennzeichnet.

§ 5 Einmessungspflicht für Gebäude

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